Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2016
6. Technologierecht
6.1 Patente
VwVG 46, 50; PatG 140a, 140b, 140e; PatV 127f und 127h. Die Antwort, das Gesuch könne «gemäss Prüfer nicht akzeptiert» werden, stellt keine Verfügung dar. Ergeht in der Folge kein dahingehender Entscheid, stellt dies eine Rechtsverweigerung dar, welche innert angemessener Frist gerügt werden kann (E. 1.3.3-1.3.5, 2.3, 2.4).
PatG 140b. Für einen Wirkstoff, der vor der Patentanmeldung erstmals bereits als Arzneimittel zugelassen wurde, kann kein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) erteilt werden. Die spätere Zulassung eines Medizinprodukts, das für die Verabreichung des Wirkstoffes nicht notwendig ist, ändert daran nichts (E. 3.2, 3.4).
6. Droit de la technologie
6.1 Brevets d’invention
PA 46, 50; LBI 140a, 140b, 140e; OBI 127f et 127h. La réponse selon laquelle la demande «ne peut pas être acceptée selon l’examinateur» ne représente pas une décision. Lorsqu’aucune décision correspondante n’y fait suite, il en découle un déni de justice qui peut faire l’objet d’un recours dans un délai convenable (consid. 1.3.3-1.3.5, 2.3, 2.4).
LBI 140b. Aucun certificat complémentaire de protection (CPP) ne peut être délivré pour un principe actif qui a été autorisé une première fois comme médicament avant la de- | mande de brevet. L’autorisation ultérieure d’un produit médical qui n’est pas nécessaire pour administrer le principe actif n’y change rien (consid. 3.2, 3.4).
Abteilung II; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 3026/2015
Die A. Inc. und die University of B-C, beide aus Kanada (Beschwerdeführerinnen) sind Inhaberinnen des europäischen Patents Nr. 2 226 085 für Anti-Angiogene Mittel und Verfahren zu deren Verwendung (nachfolgend: Grundpatent) mit Anmeldedatum vom 19. Juli 1994, dem am 27. November 2013 Schutz mit Wirkung für die Schweiz erteilt wurde. Die Schutzdauer des Patents lief am 18. Juli 2014 ab.
Am 23. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen beim IGE (Vorinstanz) gestützt auf das Grundpatent zwei Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) für «Taxol» sowie für einen «Stent (extenseur) à libération du taxol (Taxol-eluting stent)» (Stent = röhrenförmige Gefässstütze mit der Nebenfunktion als Arzneidepot) ein. Das Datum der ersten behördlichen Genehmigung des Wirkstoffs als Arzneimittel ist der 20. Dezember 1993.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 bestätigte die Vorinstanz den Eingang des Antrags auf Erteilung des ESZ mit der Nr. C02226085/01 unter der Bezeichnung «Paclitaxelum» und teilte mit, die Publikation der Anmeldung erfolge am 13. Juni 2014. Betreffend die zweite ESZ-Anmeldung mit dem Titel «Stent» führte sie aus, diese könne «gemäss Prüfer nicht akzeptiert» werden, da sie identisch mit dem Gesuch für Paclitaxelum und Stent überdies kein Wirkstoff sei. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 27. November 2014 eine Konformitätsbewertung für Medizinprodukte der TÜV Rheinland Product Safety GmbH Köln betreffend einen «Coronary Stent with Delivery System» vom 21. Januar 2003 ein, wobei sie auf das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft verwiesen.
Die Beschwerde vom 12. Mai 2015 richtet sich gegen die Verfügung vom 1. April 2015 der Vorinstanz, auf das Gesuch zur Erteilung eines ESZ für das Arzneimittel nicht einzutreten, da die Arzneimittelzulassung in der Schweiz (20. Dezember 1993) noch vor der Anmeldung des Grundpatents (19. Juli 1994) erteilt worden sei. Das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Konformitätsattest für Medical Devices vom 21. Januar 2003 sei nicht als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen von Paclitaxelum als Arzneimittel in der Schweiz zu betrachten, da es sich bei Medizinprodukten nicht um Arzneimittel handle.
Die Beschwerdeführerinnen stellen die folgenden Begehren:
-
1.Die Verfügung des IGE vom April 2015 sei aufzuheben;
-
2.die ESZ-Anmeldung Nr. C02226085/01 für Taxol sei gutzuheissen und das IGE sei anzuweisen, basierend darauf ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) zu erteilen;
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3.die durch das IGE überhaupt nicht aufgenommene ESZ-Anmeldung für einen Taxol-abgebenden Stent sei gutzuheissen und das IGE sei anzuweisen, basierend darauf ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) zu erteilen.
Aus den Erwägungen:
1.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob auf den Beschwerdeantrag Nr. 3 einzutreten ist, mit welchem die Beschwerdeführerinnen die Gutheissung der von der Vorinstanz nicht angenommenen ESZ-Anmeldung für einen Taxol abgebenden Stent beantragen und gleichzeitig eine formelle Rechtsverweigerung rügen.
[…]
1.3.3 Ob eine förmliche Verfügung ergangen ist oder eine formlose Rechtsverweigerung vorliegt, beurteilt sich danach, ob der allfälligen behördlichen Mitteilung Verfügungscharakter nach Art. 5 VwVG zukommt (F. Uhlmann / S. Wälle-Bär, in: B. Waldmann / P. Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, VwVG 46a N 9; BVGer vom 7. August 2013, A-36/2013, E. 2.1). Die Unterscheidung ist namentlich im Hinblick auf die Anfechtungsfrist bedeutsam, da nur bei Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG; Uhlmann / Wälle-Bär, VwVG 46a N 10). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Bei Unklarheiten über den Verfügungscharakter ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind. Eine Verfügung liegt demnach vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; BVGE 2008/15 E. 2; BVGer vom 7. August 2013, A-36/2013, E. 2.1; vom 27. Juli 2015, A-2923/2015, E. 1.1.1; vom 19. April 2010, A-1247/2010, E. 2.1.2; BGE 133 II 450 ff. E. 2.1; U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 854 ff.).
1.3.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Ver | fügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Zeitliche Grenze des Handelns bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Verweigert eine Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben. Ansonsten kann von der rechtsuchenden Partei verlangt werden, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem sie von der Rechtsverweigerung Kenntnis erhalten hat, im Rahmen des ihr Zumutbaren die notwendigen Schritte, etwa durch Einreichen einer Beschwerde, unternimmt (BGer vom 18. Dezember 2002, 2P.16/2002, E. 2.2; BVGE 2008/15 E. 3.2; BVGer vom 20. März 2012, A-3130/2011, E. 1.4.4 m.w.H.)
1.3.5 Das IGE beurteilt Gesuche um Erteilung ergänzender Schutzzertifikate (Art. 140a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente [PatG, SR 232.14]; Art. 127e der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente [Patentverordnung, PatV, SR 232.141]). Der entsprechende Entscheid ist beim BVGer als Beschwerdeinstanz anfechtbar, weshalb das BVGer auch zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, mit welcher das unrechtmässige Verweigern des Entscheids geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrem Gesuch vom 23. Mai 2014 um Erteilung eines ESZ für den Taxol abgebenden Stent von der Vorinstanz den Erlass einer Verfügung verlangt. Als Patentinhaberinnen und Gesuchstellerinnen kam ihnen Parteistellung zu. Die Vorinstanz teilte ihnen mit Schreiben vom 3. Juni 2014 mit, das Gesuch betreffend den Stent könne gemäss Prüfer nicht akzeptiert werden, da es identisch mit dem anderen Gesuch für Paclitaxelum und Stent überdies kein Wirkstoff sei. Zu Recht behauptet keine der Parteien, dass diesem Schreiben Verfügungscharakter zukommt. Abgesehen davon, dass das Schreiben formell nicht als Verfügung erkennbar ist, da es weder als solche gekennzeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann es auch inhaltlich nicht als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG qualifiziert werden. Es begründet weder Rechte noch Pflichten im Sinne einer verbindlichen Anordnung, sondern gibt lediglich die «Ansicht des Prüfers» wieder. Aus dem Schreiben geht nicht eindeutig hervor, dass die Vorinstanz der vorläufigen Ansicht des Prüfers folgend das ESZ-Gesuch zurückzuweisen oder darauf nicht einzutreten gedenkt. Wegen des vagen Gehalts des Schreibens kann den Beschwerdeführerinnen auch nicht vorgeworfen werden, das Vorgehen der Vorinstanz nicht rechtzeitig beanstandet oder zu lange mit der Beschwerde zugewartet zu haben, da das Schreiben auch dahingehend verstanden werden konnte, mit einem endgültigen Entscheid betreffend das ESZ-Gesuch für den Stent sei zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen. Dass die Beschwerdeführerinnen ihr ESZ-Gesuch betreffend den Stent nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 3. Juni 2014 nicht als erledigt betrachtet haben und weiterhin mit einer Prüfung des Gesuchs rechneten, ergibt sich aus ihrer Eingabe vom 27. November 2014, mit welcher sie der Vorinstanz eine Konformitätsbewertung betreffend den Stent einreichten. Nach Erhalt der Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2015, welche sich lediglich auf das zweite ESZ-Gesuch für Taxol bezog und den Stent nicht mehr erwähnt, haben die Beschwerdeführerinnen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen reagiert und das Fehlen einer Verfügung betreffend den Stent gerügt. Damit erfolgte die Rechtsverweigerungsbeschwerde rechtzeitig. Da die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen hin und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Verfügung erlassen hat, obwohl diesen Parteistellung zukäme und sie grundsätzlich Anspruch auf Erlass einer Verfügung gehabt hätten, ist deren Interesse an der Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung aktuell und praktisch. Damit sind sämtliche Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der Rechtsverweigerungsbeschwerde erfüllt. Auf den Beschwerdeantrag Nr. 3 ist folglich einzutreten, soweit damit die formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz gerügt wird.
1.3.6 Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Beschwerdeantrag Nr. 3 die Gutheissung des ESZ-Antrags betreffend den Stent beantragen, ist darauf jedoch nicht einzutreten, da materielle Aspekte nie den Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bilden können. Das Gericht kann lediglich prüfen, ob die Behörde die erwartete Verfügung zu Unrecht verweigert hat. Insbesondere darf das Gericht nicht anstelle der rechtsverweigernden Behörde entscheiden, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (BGer vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1; BVGer A-3130/2011, E. 1.4.3, 2.2.3; BVGE 2008/15, E. 3.1.2).
2. Nachfolgend ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde inhaltlich zu prüfen.
[…]
2.3 Die Vorinstanz erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Art. 140a PatG). Nach eingereichtem Gesuch des Patentinhabers prüft sie, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 127f Abs. 1 PatV mit Verweis auf Art. 140a und Art. 140b PatG). Sie erhebt eine Gebühr und veröffentlicht einen Hinweis auf das Gesuch (Art. 127b Abs. 2 und Art. 127d PatV). Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erteilt sie das ESZ durch Eintragung im Patentregis- | ter (Art. 127g Abs. 1 PatV), andernfalls weist sie das Gesuch ab und veröffentlicht die Abweisung (Art. 127f Abs. 2 und Art. 127h PatV). Sind die formellen Anforderungen an das Gesuch nicht erfüllt, setzt sie dem Gesuchsteller eine Frist zur Nachbesserung an und weist das Gesuch bei Nichteinhalten der Frist zurück (Art. 127e PatV).
2.4 Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Mai 2014 ein Gesuch um Erteilung eines ESZ für den Taxol abgebenden Stent eingereicht. Die Vorinstanz wäre nach den vorne genannten Vorschriften verpflichtet gewesen, das Gesuch entgegenzunehmen, zu publizieren und es nach der Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen mittels anfechtbarer Verfügung gutzuheissen, abzuweisen oder zurückzuweisen. Es stand ihr hingegen nicht frei, das Gesuch ohne Erlass einer Verfügung «nicht zu akzeptieren». Mit der Empfangsbestätigung vom 3. Juni 2014, in welcher sie lediglich mitteilte, das Gesuch betreffend den Stent könne gemäss Prüfer nicht akzeptiert werden, hat die Vorinstanz zwar unter Vorbehalt der damit der Beschwerdeführerin eingeräumten Entgegnung zum Ausdruck gebracht, diese Sache nicht an die Hand nehmen zu wollen. Diesem Schreiben ist aber später keine Verfügung über das ESZ-Gesuch gefolgt, womit die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Behandlung und Beurteilung ihres Gesuchs verletzt und formell verweigert hat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich folglich als begründet und ist gutzuheissen.
2.5 Heisst das BVGer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, so weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). In der Regel weist es die Behörde an, die Sache an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen. Grundsätzlich darf das Gericht nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden. In Einzelfällen kann es aus prozessökonomischen Gründen dennoch angezeigt sein, auf eine Rückweisung zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen. Dies wird der Interessenlage dort gerecht, wo der Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt und keine Drittrechte betroffen sind, sodass die Verkürzung des Instanzenzugs weder für den Beschwerdeführer noch für Dritte Nachteile mit sich bringt (Uhlmann / Wälle-Bär, VwVG 46a N 39). Vorliegend erweist sich der Sachverhalt mangels genügender Substanziierung und Belege nicht als ausreichend liquid, um das BVGer in die Lage zu versetzen, anstelle der Vorinstanz über das ESZ-Gesuch zu entscheiden. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das am 23. Mai 2014 eingereichte Gesuch um Erteilung eines ESZ für den Taxol abgebenden Stent an die Hand nimmt, prüft und rasch einen Entscheid in der Sache fällt.
3.Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2015 zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung eines ESZ für das Erzeugnis Paclitaxelum (Taxol) eingetreten ist.
3.1 Ein ESZ setzt voraus, dass das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist und für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz eine behördliche Genehmigung vorliegt (Art. 140b Abs. 1 PatG). Das ESZ gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum des Patents (Art. 56 PatG) und dem Datum der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz, abzüglich fünf Jahre, entspricht, aber für höchstens fünf Jahre (Art. 140e PatG). Das ESZ wird aufgrund der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz erteilt (Art. 140b Abs. 2 PatG). Beim Vorliegen mehrerer Genehmigungen von Arzneimitteln mit demselben Erzeugnis ist die älteste aller Genehmigungen ausschlaggebend (V. Junod, in: J. de Werra / P. Gilliéron, Commentaire romand, Propriété intellectuelle, Basel 2013, PatG 140e N 11 f.; K. Schärli, Das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, Zürich 2013, 100).
3.2 Ein ESZ bezweckt den Ausgleich der Wartezeit vom Anmeldetag des Patents bis zur behördlichen Genehmigung eines darunter fallenden Wirkstoffs oder einer Wirkstoffzusammensetzung als Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, da das Patent während dieser Zeitspanne nicht dafür genutzt werden kann, sich aus dem Vertrieb des Mittels für die Entwicklungskosten der Erfindung bezahlt zu machen (Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente sowie zu einem Bundesbeschluss über eine Änderung des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 18. August 1993, BBl 1993 III 706, 710 f.; BGE 124 III 375 ff. E. 1; C. Gasser, SIWR IV, Basel 2006, 683 f.). Obwohl die gesetzliche Formulierung «… welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum […] und dem Datum der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen […] in der Schweiz entspricht …» (Art. 140e PatG) grammatikalisch auch vor der Erteilung liegende Genehmigungen erfasst, besteht darum kein Anspruch auf Erteilung eines ESZ, wenn die erste behördliche Genehmigung des Erzeugnisses als Arzneimittel noch vor Anmeldung des Patents erteilt wurde (Junod, PatG 140e N 7).
3.3 Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Erteilung eines ESZ für das Erzeugnis Paclitaxelum nicht ein, da | sie davon ausging, die erste behördliche Genehmigung für dessen Inverkehrbringen als Arzneimittel (Taxol) in der Schweiz sei am 20. Dezember 1993 und damit noch vor der Anmeldung des Grundpatents am 19. Juli 1994 erteilt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb keine Verkürzung der Möglichkeit zur Auswertung ihrer Erfindung erlitten und verfügten über kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines ESZ. Das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Konformitätsbewertungszertifikat für den Taxol abgebenden Stent als Medizinprodukt vom 21. Januar 2003 könne nicht als Zulassung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz gelten. Schliesslich sei trotz Abmahnung seitens der Vorinstanz nie eine Kopie der Zulassungsurkunde eingereicht worden, was bereits ein genügender Grund für die Rückweisung der Anmeldung sei.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass das Arzneimittel Taxol mit dem Erzeugnis Paclitaxelum in der Schweiz erstmals am 20. Dezember 1993 zugelassen worden ist. Sie verweisen jedoch auf das Konformitätsbewertungszertifikat vom 21. Januar 2003 im Sinne der EU-Richtlinie 93/42/EWG, Anhang II, Art. 4. In Anwendung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Juni 2002 gelte dieses Zertifikat unmittelbar in der Schweiz und sei mit einer behördlichen Zulassung dieses Produkts in der Schweiz gleichzustellen. Ihrer Ansicht nach ist das Zertifikat vom 21. Januar 2003 als massgebende «erste Genehmigung» i.S.v. Art. 140e Abs. 1 PatG «für das Produkt Taxol» zu berücksichtigen.
3.4 Das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Konformitätsbewertungszertifikat der TÜV Rheinland Product Safety GmbH Köln vom 21. Januar 2003 betrifft einen «Coronary Stent with Delivery System», mithin den Taxol abgebenden Stent, für welchen die Beschwerdeführerinnen die Erteilung des ESZ beantragt haben. Dass der Taxol abgebende Stent gestützt auf die Richtlinie 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) erst nach Ausstellung des Konformitätsbewertungszertifikats in der Schweiz hat in Verkehr gebracht werden können, ist für die Beurteilung des ESZ-Gesuchs für Paclitaxelum indessen irrelevant. Denn zum einen ist Taxol nicht als Produkt zu betrachten, das mit dem Stent ein einheitliches, verbundenes Produkt bildet, das ausschliesslich zur Verwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wieder verwendbar ist. Damit fällt es selbst in der von den Beschwerdeführerinnen intendierten Verbindung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, sondern ausschliesslich unter die Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und ist allein nach dieser zu beurteilen (Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 93/42/EWG). Das Arzneimittel Taxol kann allerdings auch unabhängig vom Stent verabreicht werden, wie die Genehmigung von 1993 illustriert. Denn zum andern war das Arzneimittel Taxol mit dem Wirkstoff Paclitaxelum bereits vor dem Stent auf dem schweizerischen Markt, wie die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde selber ausführen. Es wurde vom schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic erstmals am 20. Dezember 1993 mit der Zulassungsnummer 52364 genehmigt (vgl. Übersicht der zugelassenen Humanarzneimittel auf <www.swissmedic.ch/arzneimittel/00156/00221/0022/2/00230/index.html?lang=de>, besucht am 28. September 2016). Nach Art. 140b Abs. 2 PatG ist allein das Datum der ersten und ältesten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Wirkstoffs als Arzneimittel in der Schweiz ausschlaggebend, während allenfalls später erteilte Zulassungen unbeachtlich bleiben (E. 3.1 vorne). Schliesslich haben die Beschwerdeführerinnen, trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanz unter der Androhung, bei Nichtbeachtung werde der Antrag gemäss Art. 127e PatV zurückgewiesen, keine Kopie der Registrierungsurkunde betreffend die erste behördliche Genehmigung von Taxol in der Schweiz eingereicht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch um Erteilung eines ESZ für das Erzeugnis Paclitaxelum eingetreten.
3.5 Im Ergebnis sind die Beschwerdeanträge Nr. 1 und 2 betreffend die ESZ-Anmeldung Nr. C02226085/01 für Taxol abzuweisen und ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2015 zu bestätigen. Der Beschwerdeantrag Nr. 3 ist gutzuheissen, soweit darauf im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend den nicht entgegengenommenen ESZ-Antrag für den Stent einzutreten ist.
[…]
Urteilsbearbeitung anlässlich des sic!-Workshops vom 24. März 2017 in München / Al
Anmerkung:
Das IGE hat das ESZ-Gesuch für den Taxol abgebenden Stent auf Swissreg unter der Nummer C02226085/02 am 15. März 2017 veröffentlicht. Der Entscheid über dieses Gesuch steht noch aus.