EuGH-Entscheide zum Designrecht sind rar und wecken nur schon deshalb das Interesse des Fachpublikums. Das gilt umso mehr, wenn darin â wie vorliegend â Rechtsfragen thematisiert werden, die auch fĂŒr andere Gemeinschaftsschutzrechte von Bedeutung sind. Davon zeugt auch, dass die vom EuGH formulierten GrundsĂ€tze zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei der Verletzung von Gemeinschaftsschutzrechten nur rund einen Monat spĂ€ter vom BGH aufgegriffen und hinsichtlich der eurointernationalen ZustĂ€ndigkeit in einer Unionsmarkensache weiterentwickelt wurden. Im Kern geht es dabei um die â bislang umstrittene â einheitliche Bestimmung des anwendbaren Rechts und des Deliktsgerichtsstands bei der Verletzung von Gemeinschaftsschutzrechten. Die mit den Urteilen einhergehende Rechtsentwicklung kann einerseits als StĂ€rkung des sich aus Gemeinschaftsschutzrechten ergebenden Rechtsschutzes gewertet werden (weil sĂ€mtliche AnsprĂŒche nach demselben anwendbaren Recht beurteilt werden), andererseits aber auch als SchwĂ€chung (weil der Deliktsgerichtsstand de facto weitgehend abgeschafft wird). Neben diesen internationalprivatrechtlichen Fragestellungen beantwortet der EuGH im hier vorgestellten Urteil auch eine interessante Frage des materiellen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts. Er stellt klar, dass das Geschmacksmusterrecht nicht verletzt, wer eine designrechtlich geschĂŒtzte Ware abbildet, um auf die KompatibilitĂ€t seines Angebots mit ebendieser Ware hinzuweisen.
Les dĂ©cisions de la CJUE rendues en droit du design sont rares et suscitent dĂ©jĂ pour cette raison lâintĂ©rĂȘt des milieux spĂ©cialisĂ©s. Cet intĂ©rĂȘt est dâautant plus marquĂ© que ces dĂ©cisions traitent de questions juridiques concernant dâautres domaines du droit communautaire de la propriĂ©tĂ© intellectuelle. Ce phĂ©nomĂšne est attestĂ© par le fait que les principes Ă©tablis par le CJUE pour dĂ©terminer le droit applicable en cas dâatteinte Ă des droits communautaires de la propriĂ©tĂ© intellectuelle ont Ă©tĂ© repris et dĂ©veloppĂ©s Ă peine un mois plus tard par le BGH dans une affaire de marque de lâUnion europĂ©enne concernant la compĂ©tence sur le plan europĂ©en. Il sâagit ici avant tout de pouvoir dĂ©terminer de maniĂšre uniforme â ce qui jusquâici est controversĂ© â le droit applicable et le for dĂ©lictuel en cas de violation de droits communautaires de la propriĂ©tĂ© intellectuelle. Les prĂ©cisions apportĂ©es Ă cet Ă©gard par les jugements peuvent dâune part ĂȘtre perçus comme un renforcement de la protection des droits relevant des droits communautaires de la propriĂ©tĂ© intellectuelle (dans la mesure oĂč lâensemble des prĂ©tentions est jugĂ© selon le mĂȘme droit national subsidiairement applicable), mais aussi comme un affaiblissement (dans la mesure oĂč le nombre de fors Ă disposition est rĂ©duit). Hormis ces questions dĂ©coulant du droit international privĂ©, la CJUE rĂ©pond Ă©galement dans lâarrĂȘt ici prĂ©sentĂ© Ă une question intĂ©ressante de droit matĂ©riel en matiĂšre de designs. Elle prĂ©cise que le droit des designs nâest pas violĂ© lorsquâun tiers reproduit un produit protĂ©gĂ© par le droit des designs afin dâattirer lâattention sur la compatibilitĂ© de son assortiment avec le produit en question.
Nintendo Co. Ltd mit Sitz in Japan produziert und vertreibt Videospiele und Spielkonsolen samt Zubehör. Dazu gehört die Spielkonsole Wii, bezĂŒglich deren Nintendo mehrere Gemeinschaftsgeschmacksmuster hĂ€lt. Diese betreffen teils die Konsole an sich, teils auch Wii-Zubehör. BigBen Interactive SA mit Sitz in Frankreich stellt Zubehör her, das mit der Spielkonsole Wii kompatibel ist, und vertreibt dieses ĂŒber ihre Website â unter anderem â an Konsumenten in Frankreich, Belgien und Luxemburg. Die in Deutschland domizilierte BigBen Interactive SA, eine Tochtergesellschaft von BigBen Frankreich, vertreibt, insbesondere ĂŒber ihre Website, dieses Zubehör ebenfalls, und zwar an Konsumenten in Deutschland und Ăsterreich. BigBen Deutschland beliefert ihre Kunden aber nicht direkt, sondern leitet die bei ihr eingehenden Bestellungen an BigBen Frankreich weiter, welche anschliessend die Kunden von BigBen Deutschland beliefert. Sowohl BigBen Frankreich als auch BigBen Deutschland nutzen im Rahmen ihres Vertriebs Warenabbildungen, die Geschmacksmuster von Nintendo inkorporieren.
Nintendo erhob vor dem Landgericht DĂŒsseldorf Klage gegen BigBen Frankreich und BigBen Deutschland, weil sie sowohl im Vertrieb des zu ihrer Wii-Spielkonsole kompatiblen Zubehörs als auch in der Verwendung der Warenabbildungen Verletzungen ihrer Geschmacksmusterrechte erblickte. Das Landgericht DĂŒsseldorf stellte mit Bezug auf den Vertrieb des Zubehörs eine Verletzung fest, wies die Klage hinsichtlich der Warenabbildungen aber ab. Es verurteilte BigBen Deutschland und BigBen Frankreich entsprechend, den verletzenden Gebrauch der Geschmacksmuster unionsweit zu unterlassen. Zudem gab es weiteren AntrĂ€gen von Nintendo statt (namentlich auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung und RĂŒckruf der rechtsverletzenden Waren) â gegenĂŒber BigBen Deutschland mit unionsweiter Wirkung, gegenĂŒber BigBen Frankreich sachlich (nicht rĂ€umlich) beschrĂ€nkt auf die Lieferungen an BigBen Deutschland â sprich an deren Kunden in Deutschland und Ăsterreich. Sein Urteil fasste das Gericht â soweit sich seine Anordnungen nicht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht stĂŒtzten â in Anwendung des deutschen, österreichischen und französischen Rechts; es stellte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den jeweiligen Ort der Verletzung ab.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Seiten Berufung beim Oberlandesgericht DĂŒsseldorf. BigBen Frankreich begrĂŒndete dies damit, dass das Landgericht DĂŒsseldorf nicht fĂŒr unionsweite Anordnungen gegen sie zustĂ€ndig sei. Nintendo war demgegenĂŒber mit der sachlichen EinschrĂ€nkung ihrer weiteren AntrĂ€ge gegen BigBen Frankreich nicht einverstanden und hielt ferner an ihrer Auffassung fest, dass auch die Warenabbildungen rechtverletzend seien. Nintendo erachtete zudem ausschliesslich das deutsche bzw. das französische Recht im VerhĂ€ltnis zur jeweiligen BigBen-Gesellschaft fĂŒr anwendbar.
Auch das Oberlandesgericht DĂŒsseldorf erklĂ€rte, mit Bezug auf BigBen Frankreich international zustĂ€ndig zu sein. Es stĂŒtzte sich auf Art. 79 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung i.V.m. Art. 6 Nr. 1 der BrĂŒssel-I-Verordnung, wonach bei Beklagtenmehrheit und einem engen Sachzusammenhang zwischen den Streitsachen das Gericht am Sitz eines Beklagten auch fĂŒr den weiteren, in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssigen Beklagten zustĂ€ndig ist. Den Sachzusammenhang erblickte das Gericht in der Lieferbeziehung zwischen BigBen Frankreich und BigBen Deutschland. Dem Oberlandesgericht DĂŒsseldorf war allerdings unklar, ob es gegenĂŒber BigBen Frankreich basierend | auf der ZustĂ€ndigkeit des engen Sachzusammenhangs unionsweite und sachlich ĂŒber diese Lieferbeziehung hinausgehende Anordnungen treffen kann. Es legte dem EuGH deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: «Kann im Rahmen eines Prozesses zur Durchsetzung von AnsprĂŒchen aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen ZustĂ€ndigkeit hinsichtlich eines Beklagten sich allein aus Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, weil dieser in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige Beklagte den im betreffenden Mitgliedstaat ansĂ€ssigen Beklagten mit möglicherweise schutzrechtsverletzenden Waren beliefert hat, gegen den erstgenannten Beklagten Anordnungen treffen, die unionsweit gelten und die ĂŒber die die ZustĂ€ndigkeit begrĂŒndenden Lieferbeziehungen hinausgehen?»
Zudem wollte das Oberlandesgericht vom EuGH wissen, wie der fĂŒr die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebliche Ort, an dem die Verletzung begangen wurde, definiert ist, wenn der Verletzer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters seine Website auch auf Mitgliedsstaaten ausrichtet bzw. in solche liefert, in denen er nicht ansĂ€ssig ist. Schliesslich legte es dem EuGH die Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abbildung eines Geschmacksmusters durch einen Dritten zu geschĂ€ftlichen Zwecken zulĂ€ssig ist, wenn dieser zu den abgebildeten Waren kompatible Zubehörartikel vertreiben will.
Der EuGH hĂ€lt einleitend fest, dass sich die gerichtliche ZustĂ€ndigkeit in Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen primĂ€r aus der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ergebe. SubsidiĂ€r zu dieser lex specialis und soweit von dieser nicht explizit ausgeschlossen, wĂŒrden aber auch die Bestimmungen der BrĂŒssel-I-Verordnung zur Anwendung gelangen. Dementsprechend könne unter den Voraussetzungen von Art. 6 Nr. 1 der BrĂŒssel-I-Verordnung bei Beklagtenmehrheit ein Gericht auch fĂŒr den Beklagten zustĂ€ndig sein, der nicht im Mitgliedstaat ansĂ€ssig ist, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Voraussetzung hierfĂŒr sei aber, dass zwischen den Streitsachen ein enger Zusammenhang besteht, sodass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu bannen. Sich widersprechende Entscheidungen wĂŒrden aber nicht bereits bei einer abweichenden Beurteilung der Rechtsstreitigkeiten in gesonderten Verfahren vorliegen, sondern erst dann, wenn diese Abweichung bei derselben Rechts- und Sachlage bestehe.
Im vorliegenden Fall bejaht der EuGH die Voraussetzung derselben Rechtslage, weil Gegenstand beider Streitsachen die Frage der Verletzung des ausschliesslichen Rechts an demselben Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei. Dieses Recht habe in der gesamten Union dieselbe Wirkung. Dies ungeachtet dessen, dass sich bestimmte Anordnungen zum Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aus subsidiĂ€r anwendbarem nationalem Recht ergeben. Ebenfalls erfĂŒllt sei die Voraussetzung derselben Sachlage. Diese sei stets gegeben, wenn verschiedene Gesellschaften eines Konzerns mit einer gemeinsamen GeschĂ€ftspolitik in derselben oder in Ă€hnlicher Weise handeln. Von dieser Sachlage erfasst seien namentlich auch direkte Lieferungen der Konzernmuttergesellschaft an eigene Kunden und nicht nur solche an Konzerntochtergesellschaften bzw. deren Kunden.
Die rĂ€umliche Reichweite von aus einer Rechtsverletzung resultierenden Anordnungen sei sowohl durch die rĂ€umliche ZustĂ€ndigkeit des Gerichts als auch die rĂ€umliche Reichweite des verletzten Ausschliesslichkeitsrechts begrenzt. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleihe seinem Inhaber ein unionsweites Ausschliesslichkeitsrecht, weshalb sich daraus keine BeschrĂ€nkung der rĂ€umlichen Reichweite der gerichtlichen Anordnungen ergebe (selbst dann nicht, wenn sich diese auf subsidiĂ€r anwendbares nationales Recht stĂŒtzen). Eine solche BeschrĂ€nkung lasse sich auch nicht aus der rĂ€umlichen Reichweite der ZustĂ€ndigkeit des Gerichts gemĂ€ss Art. 6 Nr. 1 | der BrĂŒssel-I-Verordnung ableiten; diese erstrecke sich vielmehr auch gegenĂŒber dem nicht ortsansĂ€ssigen Beklagten auf die gesamte Union.
Vor diesem Hintergrund antwortet der EuGH auf die erste Vorlagefrage, «dass unter UmstĂ€nden wie denen der Ausgangsverfahren ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Verletzungsklage anhĂ€ngig ist und dessen internationale ZustĂ€ndigkeit [âŠ] in Bezug auf einen zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssigen Beklagten auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 [beruht], weil der zweite Beklagte die vom ersten Beklagten vertriebenen Erzeugnisse herstellt und an den ersten Beklagten liefert, auf Antrag des KlĂ€gers gegen den zweiten Beklagten Anordnungen erlassen kann, [âŠ] die sich auch auf TĂ€tigkeiten des zweiten Beklagten auĂerhalb der genannten Lieferkette erstrecken und die fĂŒr das gesamte Unionsgebiet gelten».
Der EuGH fĂŒhrt aus, dass mit Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung eine besondere Bestimmung zum anwendbaren Recht bei ausservertraglichen AnsprĂŒchen aus der Verletzung von Gemeinschaftsschutzrechten geschaffen worden sei. Massgeblich seien danach in erster Linie die unionsrechtlichen Erlasse zu den jeweiligen Gemeinschaftsschutzrechten. SubsidiĂ€r sei jedoch «das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde». Mit der AnknĂŒpfung an den Staat, in dem die Verletzung begangen wurde, sei man vom allgemeinen Grundsatz der AnknĂŒpfung an den Staat, in dem der Schaden eintritt (sog. lex loci damni), abgewichen. Dementsprechend sei, so der EuGH, unter der Wendung «Staat, in dem die Verletzung begangen wurde» der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem das schadensbegrĂŒndende Ereignis eingetreten ist, d.âh. der Verletzer die Verletzungshandlung begangen hat. Dabei sei aber «nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine GesamtwĂŒrdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprĂŒngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurĂŒckgeht, begangen worden ist». Das anwendbare Recht sei demnach anhand eines einheitlichen AnknĂŒpfungskriteriums zu bestimmen. Dies gewĂ€hrleiste Sicherheit bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts, so wie es die Rom-II-Verordnung bezwecke. Bei einem Angebot rechtswidriger Produkte ĂŒber eine Website liege der Ort des schadensbegrĂŒndenden Ereignisses deshalb dort, wo der Prozess der Veröffentlichung des Angebots auf der Website in Gang gesetzt worden ist.
In dieser â bislang strittigen â einheitlichen AnknĂŒpfung des subsidiĂ€r anwendbaren nationalen Rechts kann durchaus eine StĂ€rkung des sich aus Gemeinschaftsschutzrechten ergebenden Rechtsschutzes gesehen werden. Dies, zumal so auch fĂŒr jene aus der Verletzung resultierenden AnsprĂŒche, die sich nach nationalem Recht richten, in der ganzen Union eine einheitliche Rechtsordnung massgeblich ist.
GemĂ€ss Art. 20 Abs. 1 Buchst. c GGV können die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht geltend gemacht werden fĂŒr «die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung [âŠ], sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen GeschĂ€ftsverkehrs vereinbar sind, die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht ĂŒber GebĂŒhr beeintrĂ€chtigen und die Quelle angegeben wird.» Der EuGH hĂ€lt fest, dass die zweidimensionale Abbildung eines Geschmacksmusters eine Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Soweit das Geschmacksmuster wiedergegeben wird, um Waren zu vertreiben, die zu vom Geschmacksmuster erfassten Waren kompatibel sind, erfolge die Wiedergabe zudem zum Zwecke der Zitierung: «Ein Dritter, der rechtmĂ€Ăig Waren vertreibt, die mit spezifischen, Gemeinschaftsgeschmacksmustern entsprechenden Waren verwendet werden sollen, und diese wiedergibt, um die gemeinsame Verwendung der von ihm vertriebenen Waren und einer einem geschĂŒtzten Geschmacksmuster entsprechenden Ware zu erlĂ€utern oder darzutun, nimmt also eine Wiedergabe zum Zweck der âčZitierungâș [âŠ] vor». Die gemeinsame Verwendung der beiden Waren mĂŒsse ĂŒber eine solche Wiedergabe erlĂ€utert oder dargelegt werden können, da andernfalls die Innovation gehemmt wĂŒrde, was dem Zweck der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung zuwiderlaufen wĂŒrde.
Was die drei fĂŒr eine Wiedergabe zu Zitierzwecken statuierten Voraussetzungen anbelangt, fĂŒhrt der EuGH aus, dass eine Wiedergabe dann nicht mehr mit den Gepflogenheiten des redlichen | GeschĂ€ftsverkehrs vereinbar sei, «wenn sie in einer Weise erfolgt, die [zu Unrecht] den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Rechte aus den Geschmacksmustern besteht oder wenn der Dritte [âŠ] die Rechte des Inhabers des Geschmacksmusters [âŠ] verletzt oder dessen WertschĂ€tzung in unlauterer Weise ausnutzt». Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung weist der EuGH darauf hin, dass gemĂ€ss dem vorlegenden Gericht die Zitierung die normale Verwertung des Geschmacksmusters in casu nicht beeintrĂ€chtige. Hinsichtlich der erforderlichen Quellenangabe stellt er klar, «dass es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstĂ€ndigen Verbraucher aufgrund der hierbei gewĂ€hlten Art der Angabe leicht möglich [sein muss], zu bestimmen, von welchem Unternehmen die dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechende Ware stammt».
Nicht einmal zwei Monate nach Ergehen des vorstehend besprochenen Entscheids hat der BGH die darin vom EuGH fĂŒr die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen aufgestellten GrundsĂ€tze fĂŒr die Bestimmung der internationalen ZustĂ€ndigkeit in einer markenrechtlichen Angelegenheit herangezogen. Darauf ist im Folgenden kurz einzugehen.
Dem BGH-Entscheid liegt eine Auseinandersetzung zugrunde zwischen der Inhaberin bzw. exklusiven Lizenznehmerin diverser fĂŒr ParfĂŒmeriewaren eingetragener Unionsmarken und einer Gesellschaft mit Sitz in Italien, die mit Parfum- und Kosmetikartikeln handelt. Die KlĂ€gerin erblickte im Vertrieb bestimmter Parfumartikel durch die Beklagte, namentlich in deren deutschsprachigem Internetauftritt, eine Verletzung ihrer Markenrechte. Das Landgericht MĂŒnchen I trat auf die bei ihr anhĂ€ngig gemachte Klage wegen fehlender internationaler ZustĂ€ndigkeit jedoch nicht ein. Auf Berufung der KlĂ€gerin hin stellte das Oberlandesgericht MĂŒnchen demgegenĂŒber fest, dass die deutschen Gerichte zustĂ€ndig seien. Gegen diesen Entscheid ging die Beklagte in Revision beim BGH.
Die internationale ZustĂ€ndigkeit richtete sich vorliegend nach Art. 97 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, wonach Klagen wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke «auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhĂ€ngig gemacht werden [können], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht». Der BGH fĂŒhrt dazu aus, dass dieses AnknĂŒpfungskriterium auf den Ort abstelle, an dem sich der fĂŒr die Verletzung ursĂ€chliche Vorfall ereignet hat, und nicht auf den Ort, an dem die Verletzung ihre Wirkung zeitigt. Zur Bestimmung dieses massgeblichen Orts orientiert sich der BGH am hier besprochenen EuGH-Entscheid und fĂŒhrt aus, dass dieser Ort bei einem mutmasslich verletzenden Internetangebot nicht in dem Staat liege, wo das Angebot abrufbar ist â selbst wenn sich das Angebot, bspw. ĂŒber die sprachliche Ausgestaltung, an jenen Staat richtet. Vielmehr sei das schadensbegrĂŒndende Ereignis dort zu lokalisieren, wo «der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist» â d.âh. in Italien. Weitere Handlungen wie der auf dieses Internetangebot folgende Versand einer E-Mail mit einer Produkte- und Preisliste Ă€ndern daran nichts. Denn bei mehreren Verletzungshandlungen sei «nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern eine GesamtwĂŒrdigung des Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprĂŒngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurĂŒckgeht, begangen worden ist oder droht». Die sprachliche NĂ€he zwischen Art. 97 Abs. 5 GMV und Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung sowie der beiden Erlassen gemeinsame Zweck, die ZustĂ€ndigkeit bzw. das anwendbare Recht leicht bestimmen zu können, rechtfertige es, die EuGH-Rechtsprechung zum anwendbaren Recht auf die internationale ZustĂ€ndigkeit zu ĂŒbertragen. DemgegenĂŒber wĂŒrde eine unterschiedliche Auslegung dieser Vorschriften dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Im Ergebnis seien die deutschen Gerichte fĂŒr die Beurteilung der Verletzung der Unionsmarken deshalb international nicht zustĂ€ndig.
In der Konsequenz fĂŒhrt die Entscheidung des BGH dazu, dass die Zahl potenziell verfĂŒgbarer DeliktsgerichtsstĂ€nde auf einen einzigen reduziert wird. Dazu kommt, dass die vom BGH fĂŒr massgeblich erklĂ€rte ursprĂŒngliche Verletzungshandlung regelmĂ€ssig am Sitz des mutmasslichen Verletzers zu lokalisieren sein dĂŒrfte, womit der Deliktsgerichtsstand â wie im konkreten Fall â nicht einmal mehr im VerhĂ€ltnis zum ordentlichen Gerichtsstand am Beklagtensitz eine Alternative darstellt. Vor diesem Hintergrund ist dieser Entscheid durchaus als SchwĂ€chung des sich aus Gemeinschaftsschutzrechten ergebenden Rechtsschutzes zu werten. Ein Rechtsinhaber kann â folgt man der Argumentation des BGH â beispielsweise gezwungen sein, am prozesstaktisch oder -ökonomisch ungĂŒnstigen Sitz des mutmasslichen Verletzers zu klagen, obschon dieser auch im Sitzstaat des Rechtsinhabers Verletzungshandlungen begangen hat (wenn auch nicht die ursprĂŒngliche und damit nach der Auffassung des BGH einzig massgebliche). Im Gegenzug steigert diese SchwĂ€chung von Gemeinschaftsschutzrechten die Bedeutung nationaler Schutzrechte, fĂŒr welche die vom BGH postulierte einheitliche AnknĂŒpfung am Ort der ursprĂŒnglichen Verletzungshandlung keine Relevanz hat.
Die ErwĂ€gungen des EuGH sind mit Blick auf das Schweizer IZPR insofern von Interesse, als der in Art. 6 Nr. 1 der BrĂŒssel-I-Verordnung statuierte Gerichtsstand des Sachzusammenhangs eine Entsprechung in Art. 6 Ziff. 1 LugĂ findet. Die schweizerischen Gerichte haben das in Art. 6 Ziff. 1 LugĂ statuierte KonnexitĂ€tserfordernis bislang allerdings noch kaum konkretisiert. Es ist mit Blick auf die â auch fĂŒr die Schweizer Instanzen als Orientierungshilfe dienende â Rechtsprechung des EuGH dennoch unstrittig, dass der in Art. 6 Ziff. 1 LugĂ geforderte Sachzusammenhang jedenfalls dann gegeben ist, wenn verschiedene Klagen auf demselben Sachverhalt und denselben Rechtsgrundlagen beruhen. Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs steht demnach namentlich in FĂ€llen der MittĂ€terschaft zur VerfĂŒgung. DemgegenĂŒber wird im Schrifttum â ebenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH â postuliert, dass kein genĂŒgender Sachzusammenhang bestehe, wenn die Verletzung verschiedener nationaler ImmaterialgĂŒterrechte im Raum steht und die Beklagten in verschiedenen LĂ€ndern unterschiedliche Verletzungshandlungen begangen haben. Die in der Schweiz ebenfalls prominent vertretene Auffassung, die einen genĂŒgenden Konnex schon dann als gegeben betrachtet, wenn die Klagen bloss auf demselben Sachverhalt beruhen bzw. sich bloss auf denselben tatsĂ€chlichen Gegenstand beziehen, sieht sich aufgrund des hier besprochenen EuGH-Entscheids nun aber Gegenwind ausgesetzt. Denn der EuGH hat klargemacht, dass der hier geforderte enge Sachzusammenhang auch dieselbe Rechtslage voraussetzt.
Sowohl das IPRG als auch das LugĂ adressieren ImmaterialgĂŒterrechtsverletzungen im internationalen Kontext ĂŒber DeliktsgerichtsstĂ€nde. WĂ€hrend dieser in Art. 109 Abs. 2 IPRG explizit auf ImmaterialgĂŒterrechtsverletzungen gemĂŒnzt ist, kommt im Anwendungsbereich des LugĂ dessen allgemeiner Deliktsgerichtsstand von Art. 5 Ziff. 3 LugĂ zum Zug (jedenfalls dann, wenn dieser auf einen anderen Staat als den Sitzstaat des beklagten Rechtsverletzers zeigt). Im Gegensatz zur vom BGH beurteilten Rechtslage in Unionsmarkensachen sehen die beiden fĂŒr die Schweiz massgeblichen IZPR-Erlasse | eine ZustĂ€ndigkeit nicht nur am Handlungs-, sondern auch am Erfolgsort vor. Dies allerdings verbunden mit der EinschrĂ€nkung, dass sich die Kognition des Gerichts am Erfolgsort gemĂ€ss der sog. «Mosaik-Theorie» auf den im betreffenden Staat entstandenen Schaden beschrĂ€nkt.
Im Gegensatz zu den ErwĂ€gungen des BGH besteht nach den fĂŒr die Schweiz massgeblichen IZPR-Erlassen bei mehreren Teilhandlungen an jedem Handlungsort eine ZustĂ€ndigkeit. Die ZustĂ€ndigkeit am Handlungsort ist mit anderen Worten nicht durch Lokalisierung der â in einer GesamtwĂŒrdigung zu bestimmenden â ursprĂŒnglichen Verletzungshandlung festzulegen. Vielmehr begrĂŒndet jede fĂŒr den Schadenseintritt kausale Teilhandlung eine ZustĂ€ndigkeit. Die damit begrĂŒndete Schweizer ZustĂ€ndigkeit ist zudem umfassend, d.h. das angerufene Gericht ist fĂŒr die Beurteilung sĂ€mtlicher Teilhandlungen zustĂ€ndig. Das Schweizer IZPR prĂ€sentiert sich damit â wie auch mit Blick auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage â klĂ€gerfreundlich.
Die AusfĂŒhrungen des EuGH zur einheitlichen RechtsanknĂŒpfung bei der Verletzung von Gemeinschaftsschutzrechten lassen sich alleine schon deshalb nicht auf die Schweiz ĂŒbertragen, weil solche Schutzrechte ausserhalb der EU keine Schutzwirkungen entfalten.
FĂŒr die Schweiz bleibt es vielmehr bei der in Art. 110 Abs. 1 IPRG vorgesehenen sog. SchutzlandanknĂŒpfung, wonach das Recht des Staates anwendbar ist, fĂŒr den der Schutz des verletzten ImmaterialgĂŒterrechts angerufen wird. Das vom Rechtsinhaber angerufene Schutzrecht ist nach dem TerritorialitĂ€tsprinzip freilich auf jene Verletzungshandlungen beschrĂ€nkt, die in seinen rĂ€umlichen Anwendungsbereich fallen. Handlungen im Ausland sind im Lichte schweizerischer Schutzrechte deshalb höchstens dann relevant, wenn sie einen Erfolg in der Schweiz bewirken. Zeitigt eine Verletzung in mehreren Staaten ihre schĂ€digende Wirkung, wird der Rechtsinhaber, der die Verletzung umfassend beurteilt haben möchte, deshalb nicht darum herumkommen, den Schutz fĂŒr sĂ€mtliche betroffenen Staaten anzurufen. Dies verbunden mit der Konsequenz, dass sich die verschiedenen Verletzungshandlungen â und auch die sich daraus ergebenden Rechtsbehelfe â nach unterschiedlichen Rechtsordnungen beurteilen.
Der EuGH qualifizierte die fotografische Abbildung der geschmacksmusterrechtlich geschĂŒtzten Wii-Spielkonsole auf | einer Website, auf der nicht die Spielkonsole an sich, sondern damit kompatibles Zubehör angeboten wurde, als eine grundsĂ€tzlich dem Geschmacksmusterrechtsinhaber vorbehaltene «Wiedergabe». Diese erfolge jedoch zum Zweck der Zitierung und sei deshalb durch die entsprechende Schrankenbestimmung freigestellt.
Betrachtet man diese BegrĂŒndung im Lichte des Schweizer Rechts, fĂ€llt zunĂ€chst auf, dass das DesG â anders als die GGV â keine Zitatschranke kennt. Auch gibt es keine etablierte Gerichtspraxis, aus der sich â wie von einem Teil der Lehre gefordert â eine ungeschriebene designrechtliche Zitatschranke ableiten liesse. Das heisst aber nicht, dass entsprechende Sachverhalte von der hiesigen Lehre per se der Verbietungsmacht des Designrechtsinhabers unterstellt wĂŒrden. Die dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen gehen vielmehr recht grundlegend auseinander.
So erkennt ein Teil der Schweizer Lehre in der bildhaften Wiedergabe eines geschĂŒtzten Designs in einer Publikation ganz grundsĂ€tzlich keinen gemĂ€ss Art. 9 Abs. 1 DesG dem Designrechtsinhaber vorbehaltenen gewerblichen Gebrauch. Die Frage nach einem freistellenden RĂŒckgriff auf eine (ungeschriebene) Zitatschranke stellt sich unter dieser PrĂ€misse erst gar nicht.
Eine andere Ausgangslage ergibt sich derweil, wenn man anderen Autoren folgt, die in solchen bildhaften Designwiedergaben grundsĂ€tzlich eine dem Designrechtsinhaber vorbehaltene Gebrauchshandlung erblicken (jedenfalls dann, wenn sie einem gewerblichen Zweck dient). Immerhin zeigen sich manche dieser Autoren offen fĂŒr die Anwendung einer ungeschriebenen Zitatschranke, wobei dabei fĂŒr eine analoge Anwendung von Art. 25 URG plĂ€diert wird.
Nach der hier vertretenen Ansicht verdient die erstgenannte Auffassung den Vorzug. Das Designrecht knĂŒpft gemĂ€ss den in Art. 9 Abs. 1 DesG beispielhaft erwĂ€hnten Gebrauchshandlungen an die Herstellung oder Vermarktung von Waren an, die das betreffende Design inkorporieren. In der dem vorliegend besprochenem Entscheid zugrunde liegenden Konstellation geht es aber gerade nicht um die Herstellung oder Vermarktung jener Waren, die das betreffende Design inkorporieren, sondern um das Angebot damit kompatiblen Zubehörs.
Eine Ausdehnung des Designschutzes auf solche Sachverhalte wĂ€re auch aus funktionaler Sicht nicht sinnvoll. WĂŒrde man dadurch doch die aus dem Designrecht fliessende Verbietungsmacht auf MĂ€rkte erstrecken, die mit jenen, auf denen das geschĂŒtzte Design inkorporierende Waren angeboten werden, nicht ĂŒbereinstimmen. Eine BeschrĂ€nkung des Markts fĂŒr Zubehör, das mit dem geschĂŒtzten Design nur ĂŒber das technische Momentum der KompatibilitĂ€t verbunden ist, lĂ€sst sich mit dem Argument des Kreationsschutzes jedenfalls nicht rechtfertigen. Zu beachten ist auch, dass sich dieses Ziel â ein freier Zubehörmarkt â ĂŒber eine ans Urheberrecht angelehnte ungeschriebene Zitatschranke wohl nicht erreichen liesse, zumal sich diese kaum dermassen weit auslegen lĂ€sst, wie dies der EuGH vorliegend mit der Parallelbestimmung in der GGV gemacht hat. So zielt die urheberrechtliche Zitatschranke auf die wissenschaftliche und kulturelle Auseinandersetzung mit bestehendem Werkschaffen. Ein fotografisch untermalter KompatibilitĂ€tshinweis bezweckt derweil grundsĂ€tzlich keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Design, sondern â wenn ĂŒberhaupt â mit der Ware, die ebendieses Design inkorporiert. Dies jedenfalls dann, wenn die KompatibilitĂ€t nicht mit der geschĂŒtzten Produktgestaltung an sich zusammenhĂ€ngt, sondern auf technischen Aspekten beruht. Hinzu kommt, dass sich Lehre und Rechtsprechung bei der Bestimmung der urheberrechtlichen Zitatschranke stark von VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeitsĂŒberlegungen leiten lassen. Das Zitat soll nur so weit freigestellt sein, wie es zur ErfĂŒllung des Zitatzwecks erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund liesse sich in der vorlie- | gend diskutierten Konstellation wohl meist argumentieren, eine fotografische Wiedergabe der designrechtlich geschĂŒtzten Produktgestaltung sei nicht notwendig, um auf die KompatibilitĂ€t hinzuweisen, weil dies auch mit rein verbalen, also weniger Design-invasiven Mitteln gemacht werden könne.
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die fotografische Bezugnahme auf ein fremdes kompatibles Produkt auch in irrefĂŒhrender oder rufausbeutender Manier erfolgen kann. Sie ist dann unter UmstĂ€nden rechtswidrig im Sinne des UWG. Zu denken ist zum Beispiel an Konstellationen, in denen ein Zubehöranbieter verschleiert, dass sein Angebot nicht aus derselben Quelle stammt wie das abgebildete Hauptprodukt, oder an FĂ€lle, in denen diese Abbildung beim Publikum die falsche Vorstellung weckt, es werde Original-Zubehör bzw. solches des Herstellers des Hauptprodukts angeboten.