Über Flora Stanischewski

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Bisher hat Flora Stanischewski, 14 Blog BeitrÀge geschrieben.

V Vorgestellt

Georges Chanson – «Das Schweizer Arbeitsrecht ist den Regelungen in NachbarlĂ€ndern vorzuziehen.»

Georges Chanson hat in ZĂŒrich studiert, am Bezirksgericht Horgen gearbeitet und ist seit 1982 als Rechtsanwalt tĂ€tig, seit 1985 selbststĂ€ndig. Er hat die Ausbildung fĂŒr FachanwĂ€ltinnen und FachanwĂ€lte SAV Arbeitsrecht jahrelang massgebend mitgeprĂ€gt und fĂŒhrt diesen Titel selber seit 2007. Als Arbeitsrechtler betreut er Unternehmen, FĂŒhrungskrĂ€fte und Arbei

V Vorgestellt

RenĂ© Hirsiger – «Das Arbeitsrecht lebt von wirtschaftlichen ZwĂ€ngen und menschlichen Emotionen.»

RenĂ© Hirsiger schloss sein Studium im Jahr 2006 an der UniversitĂ€t St. Gallen ab, wo er auch promovierte. Dazwischen absolvierte er das Anwaltspraktikum in einer fĂŒhrenden Wirtschaftskanzlei in ZĂŒrich und an einem Gericht. Er ist seit 2011 als Anwalt im Arbeitsrecht tĂ€tig, seit 2013 bei Blesi & Papa. Er ist Fachanwalt SAV Arbeitsrecht und eidg. [...]Flo

L Leitartikel

Überblick Bonus – Gratifikation oder Lohnbestandteil?

Bonus, Gratifikation In der Praxis stellen sich immer wieder Fragen betreffend die Qualifikation von Bonusvereinbarungen. Auch die Gerichte sind hÀufig mit Bonusstreitigkeiten konfrontiert. Im Folgenden werden daher die GrundsÀtze der Abgrenzung zwischen Gratifikation und Lohnbestandteil behandelt. I. Grundlagen Der «Bonus» ist zunÀchst ein untechnischer Be

P Praktisches

Schema zur Qualifikation von variablen VergĂŒtungen

Bonus, Gratifikation Das folgende Schema ergĂ€nzt den zeitgleich erschienen Leitartikel der Autorin (Flora Stanischewski, Überblick Bonus – Gratifikation oder Lohnbestandteil?, legalis brief ArbR 22.5.2024) und soll dabei helfen, vorhandene vertragliche Regelungen von Boni bzw. variablen VergĂŒtungen rechtlich zu qualifizieren. In einer gerafften, vereinfacht

U Urteil des Monats

KĂŒrzung der unechten Gratifikation aufgrund Abwesenheit im Mutterschaftsurlaub

BGer 4A_597/2023 vom 15.05.2024Art. 322 OR Art. 322d OR Art. 3 GlGGratifikation, Mutterschaftsurlaub, Diskriminierung A. (BeschwerdefĂŒhrerin) war bei der B. AG (Beschwerdegegnerin 1) ab 1. Mai 2017 als «Manager Government Affairs and Compliance» in einem 100%-Pensum angestellt. Neben dem Lohn vereinbarten die Parteien einen leistungsabhĂ€ngigen Bonus von bis

U Urteilsbesprechungen

Ungerechtfertigte fristlose KĂŒndigung

BGer 4A_546/2023 vom 13.05.2024Art. 337 ff. ORFristlose KĂŒndigung, Konkurrenzverbot B. war ab 1. September 2018 als «Managing Director/Country Manager Switzerland» bei der A. AG angestellt. Vom 4. September 2018 bis zum 20. MĂ€rz 2020 war B. GeschĂ€ftsfĂŒhrer und vom 31. Januar 2019 bis zum 20. MĂ€rz 2020 PrĂ€sident des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin. B. hatt

V Vorgestellt

Gudrun Österreicher – «Trotz vermehrtem Fokus auf Work-Life-Balance nehmen Belastungssituationen eher zu.»

Gudrun Österreicher schloss 1998 ihr Studium an der UniversitĂ€t ZĂŒrich ab und erwarb ein Jahr spĂ€ter die Zulassung zur RechtsanwĂ€ltin. Seit 2007 ist sie zudem FachanwĂ€ltin SAV Arbeitsrecht. Ihre Fachgebiete sind das Arbeits- und öffentliche Personalrecht, die ProzessfĂŒhrung sowie das AuslĂ€nderrecht. Durch ihre TĂ€tigkeit in verschiedenen ZĂŒrcher Kanzleien ve

U Urteilsbesprechungen

Fristlose KĂŒndigung durch Arbeitnehmer

OGer ZH LA220022-O/U vom 14.09.2023Art. 337 ff. ORFristlose KĂŒndigung A. war zunĂ€chst bei der B. AG als «Finance Manager», spĂ€ter bei der C. AG als «Head Accounting» angestellt. Innerhalb der C. AG entstand ab Herbst 2019 ein Streit, dessen HintergrĂŒnde nicht geklĂ€rt werden konnten, der aber dazu fĂŒhrte, dass mehrere VerwaltungsrĂ€te die C. AG verliessen und

R Regesten

Behördliche Betriebsschliessung wegen des Coronavirus

BGer 4A_53/2023 vom 30.08.2023Kurzarbeit, Lohnfortzahlung Das Bundesgericht hat am 30. August 2023 eine Medienmitteilung zu einem Entscheid betreffend behördliche Betriebsschliessungen wegen des Coronavirus erlassen. Mehrere LehrkrĂ€fte einer Privatschule hatten im Januar 2020 ihre ArbeitsverhĂ€ltnisse per Ende August 2020 gekĂŒndigt. Aufgrund der behördlichen

U Urteilsbesprechungen

FĂŒrsorgepflicht der Arbeitgeberin im öffentlichen Personalrecht

BGer 8C_78/2023 vom 21.08.2023Personalgesetz SO Gesamtarbeitsvertrag Art. 29 Abs. 2 BVArbeitgeberpflichten B. (geboren 1964) arbeitete seit 1. Dezember 2013 als juristischer bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin. Ab 28. September 2019 war er – durch seinen Hausarzt attestiert – durchgehend in unterschiedlichem Umfang arbeitsunfĂ€hig. Mit

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