MSchG 47Â ff., 47 I, II.
Der kennzeichenmĂ€ssige Gebrauch von «Swiss» und des Schweizerkreuzes in Firma, Domain und Onlineauftritt ist im schweizerischen Finanzdienstleistungssektor weit verbreitet und wird aufgrund der Bekanntheit des Schweizer Finanzplatzes als Herkunftshinweis verstanden (E. 8.4, E. 9.1â9.2).
MSchG 47 III a, 51a; ZPO 55.
Der Benutzer einer Herkunftsangabe (hier: «Swiss», Schweizerkreuz) muss beweisen, dass diese zutreffend ist. Kommt er seiner Behauptungs- und Substanziierungslast hinsichtlich des Ortes der tatsĂ€chlichen Verwaltung nicht nach, unterbleibt ein Beweisverfahren und die Folgen der Beweislosigkeit sind zu gewĂ€rtigen (E. 10.2.1â10.2.2, 10.3.6â10.3.8).
MSchG 47 III a, 49 I; MSchV 52o.
Die Benutzung einer Herkunftsangabe (hier: «Swiss», Schweizerkreuz) bei Dienstleistungen ist zulÀssig, wenn sie dem GeschÀftssitz derjenigen Personen entspricht, welche die Dienstleistung erbringt, und
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