Aus dem Institut/Nouvelles de l’Institut (2008 Ausgabe 7-8)
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und dabei insbesondere den neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung und den geänderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Gebührenordnung, Rechnung getragen. Bei dieser Gelegenheit sind auch einige redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen worden.
Die Beobachtungsstelle nach Art. 39b URG und Art. 16e ff. URV
Mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) wurde dieses an das digitale Zeitalter und an die ratifizierten WIPO-Verträge (WCT und WPPT) angepasst. Neben verschiedenen Änderungen und Neuerungen sieht das neue URG nun insbesondere den ausdrücklichen Schutz von technischen Massnahmen (Art. 39a URG) und damit zusammenhängend eine neu zu schaffende Beobachtungsstelle vor (Art. 39b URG). Der primäre Zweck der Beobachtungsstelle ist die Verfolgung der diesbezüglichen praktischen Entwicklungen im Verhältnis zu den in Art. 19–28 URG geregelten Schutzschranken. Die Ausgestaltung der Organisation und Tätigkeit wird in den Art. 16e–16g der ebenfalls revidierten Urheberrechtsverordnung geregelt.
The impact of public health issues on exclusive patent rights (Q 202)
The revised Swiss Patent Law, which should enter into force on July 1, 2008, foresees a research exception. Scientific or experimental research for gaining further insights into the patented invention are allowed even if the focus of the experiments is commercial. Also experiments done in view of a request for a marketing authorization for pharmaceuticals in Switzerland and in countries with a comparable system are exempted. However, this exception seems to be restricted to drugs of chemical or biological origin and does not encompass medicinal devices. Parallel imports of patented pharmaceuticals are not allowed. Under the revised Swiss Patent Law it is possible to get a compulsory license not only for reasons of public interest, but also for research tools and diagnostic products and processes, and for export of pharmaceuticals to countries with no or insufficient manufacturing capacity in line with TRIPS Art. 31bis.
Schadenersatz für Verletzung, Fälschung und Piraterie von Marken (Q 203)
Die Gruppen sind ebenfalls eingeladen anzugeben, ob diese verschiedenen Formen der Verletzung von Markenrechten eine Wirkung auf die dem Markeninhaber zu leistende finanzielle Kompensation haben.
Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich
Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat den bisherigen einleitenden Grundsätzen neue Bestimmungen zum Geltungsbereich sowie Anwendungsregeln vorangestellt. Die Grundsätze zum Begriff und zu den Formen von kommerzieller Kommunikation erhalten damit eine Renummerierung in der Systematik.