Über Legalis

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Kommentar zum EPÜ 2000

Die Autoren haben mit dem Werk eine sehr praxis- und prĂŒfungstaugliche, mit ErlĂ€uterungen und Kommentaren versehene Aufbereitung des EPÜ 2000 geschaffen. Obwohl das Werk unter der Bezeichnung «Kommentar» gefĂŒhrt wird, ist es nicht mit einem Gesetzeskommentar im herkömmlichen Sinne vergleichbar, vielmehr bietet es eine gute und solide Grundlage fĂŒr die tĂ€gli

Berechnung des Verletzergewinns bei gut- und bösglĂ€ubigen ImmaterialgĂŒterrechtsverletzungen

Das Bundesgericht hat in einer patentrechtlichen Entscheidung die Voraussetzungen fĂŒr die AbzugsfĂ€higkeit von Aufwendungen bei der Gewinnberechnung prĂ€zisiert und unabhĂ€ngig von den subjektiven Voraussetzungen seitens des Verletzers auch den Einwand des zulĂ€ssigen Alternativverhaltens bejaht. Der vorliegende Beitrag analysiert diese Rechtsprechung vor dem H

Aus dem Institut/Nouvelles de l’Institut (2008 Ausgabe 7-8)

Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und dabei insbesondere den neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung und den geĂ€nderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GebĂŒhrenordnung, Rechnung getragen. Bei dieser Gelegenheit sind auch einige redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen worden.

Die Beobachtungsstelle nach Art. 39b URG und Art. 16e ff. URV

Mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) wurde dieses an das digitale Zeitalter und an die ratifizierten WIPO-VertrĂ€ge (WCT und WPPT) angepasst. Neben verschiedenen Änderungen und Neuerungen sieht das neue URG nun insbesondere den ausdrĂŒcklichen Schutz von technischen Massnahmen (Art. 39a URG) und damit zusammenhĂ€ngend eine neu zu schaffende Beobachtungsstelle vor (Art. 39b URG). Der primĂ€re Zweck der Beobachtungsstelle ist die Verfolgung der diesbezĂŒglichen praktischen Entwicklungen im VerhĂ€ltnis zu den in Art. 19–28 URG geregelten Schutzschranken. Die Ausgestaltung der Organisation und TĂ€tigkeit wird in den Art. 16e–16g der ebenfalls revidierten Urheberrechtsverordnung geregelt.

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