Die Vereinheitlichung (und Harmonisierung) des europĂ€ischen Markenrechts hat zwar in den 50er-Jahren des 20. Jahrhunderts begonnen, kurz nach der Schaffung der EWG, fĂŒhrte aber erst 1988 zum Erfolg mit der Verabschiedung der Ersten Richtlinie zur Angleichung des Markenrechts der Mitgliedstaaten und 1993 mit der Verabschiedung der Verordnung ĂŒber die Gemeinschaftsmarke. Das Ergebnis ist die ParallelitĂ€t nationaler und EU-weiter Markenrechte. Die seinerzeit geschaffenen Regeln des materiellen Markenrechts und des Verfahrensrechts haben sich insgesamt bewĂ€hrt, wie eine Analyse der Bestimmungen ĂŒber die SchutzfĂ€higkeit, die Schutzhindernisse, die Ausschlussrechte und deren Schranken sowie der Verfahren vor dem EuropĂ€ischen Marken- und Musteramt (dem «Harmonisierungsamt fĂŒr den Binnenmarkt») zeigt. Das europĂ€ische Markenrecht hat ĂŒber die Grenzen der EU hinaus gewirkt. Dies wird am Beispiel der Schweiz gezeigt. In der Schweiz gelten zu einem grossen Teil mit dem EU-Recht ĂŒbereinstimmende Bestimmungen, wobei es jedoch zum Teil signifikante Abweichungen gibt, wie z.B. bei der Erschöpfung des Markenrechts. Auch gilt, dass trotz einer weitgehend ĂŒbereinstimmenden Gesetzeslage sich keineswegs immer dieselben Ergebnisse bei denselben oder Ă€hnlichen Marken ergeben.