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Beweisrechtliche Besonderheiten des ImmaterialgĂŒterrechtsprozesses aus Sicht des Bundesgerichts

Die Beweiserhebung und BeweiswĂŒrdigung gehört nicht zu den Kompetenzen des Bundesgerichts. Die tatsĂ€chliche Erfassung des Streitgegenstands ist Sache der kantonalen Gerichte bzw. des Bundespatentgerichts. Dies bedeutet indessen nicht, dass Beweiserhebung und -wĂŒrdigung nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht bilden. Der nachfolg

Sieben Beobachtungen und eine Katastrophe

Mit den VorschlĂ€gen der AGUR12 tritt die Schweiz mit vielen wichtigen VorschlĂ€gen zur Urheberrechtsreform an die Weltöffentlichkeit. Der Verfasser beleuchtet einige der VorschlĂ€ge und Themen aus der AGUR-Diskussion im Lichte des deutschen Rechts und der EU-Diskussion. Er zeigt, dass die Schweiz auf dem Weg ist, ein sehr innovatives System des ImmaterialgĂŒterrechts behutsam und vorsichtig zu entwickeln. Gleichzeitig zeigt er Desiderate fĂŒr die kĂŒnftige Entwicklung auf, etwa im Bereich des Urhebervertragsrechts oder der Frage der EigentumsfĂ€higkeit von Daten.

Die Schweiz und die Entwicklung des Markenrechts in der europÀischen Union

Kennzeichen, insbesondere Marken, sind in einem einige Jahrzehnte dauernden Prozess als unentbehrliche Bestandteile einer auf dem Wettbewerbsprinzip beruhenden Wirtschaftsordnung anerkannt worden. Umfang und Grenzen dieser Ausschliesslichkeitsrechte haben sich in der Schweiz und in der EU aufgrund verschiedener methodisch-dogmatischer Grundlagen unterschiedlich entwickelt. Beispielhaft werden diese Unterschiede beim Erschöpfungsregime, der Funktionenlehre, beim Vorgebrauch, bei der Verwirkung von AnsprĂŒchen, bei GewĂ€hrleistungszeichen sowie bei geografischen Herkunftskennzeichnungen skizziert. Trotz aller Unterschiede besteht im Ergebnis indes weitgehende Übereinstimmung.

Das Markenrecht der EuropĂ€ischen Union – Ein Blick auf die Schweiz

Die Vereinheitlichung (und Harmonisierung) des europĂ€ischen Markenrechts hat zwar in den 50er-Jahren des 20. Jahrhunderts begonnen, kurz nach der Schaffung der EWG, fĂŒhrte aber erst 1988 zum Erfolg mit der Verabschiedung der Ersten Richtlinie zur Angleichung des Markenrechts der Mitgliedstaaten und 1993 mit der Verabschiedung der Verordnung ĂŒber die Gemeinschaftsmarke. Das Ergebnis ist die ParallelitĂ€t nationaler und EU-weiter Markenrechte. Die seinerzeit geschaffenen Regeln des materiellen Markenrechts und des Verfahrensrechts haben sich insgesamt bewĂ€hrt, wie eine Analyse der Bestimmungen ĂŒber die SchutzfĂ€higkeit, die Schutzhindernisse, die Ausschlussrechte und deren Schranken sowie der Verfahren vor dem EuropĂ€ischen Marken- und Musteramt (dem «Harmonisierungsamt fĂŒr den Binnenmarkt») zeigt. Das europĂ€ische Markenrecht hat ĂŒber die Grenzen der EU hinaus gewirkt. Dies wird am Beispiel der Schweiz gezeigt. In der Schweiz gelten zu einem grossen Teil mit dem EU-Recht ĂŒbereinstimmende Bestimmungen, wobei es jedoch zum Teil signifikante Abweichungen gibt, wie z.B. bei der Erschöpfung des Markenrechts. Auch gilt, dass trotz einer weitgehend ĂŒbereinstimmenden Gesetzeslage sich keineswegs immer dieselben Ergebnisse bei denselben oder Ă€hnlichen Marken ergeben.

Die Schweiz und das materielle Recht der Patentverletzung in Europa

Das vor gut einem Jahr beschlossene Patentpaket der EuropÀischen Union, bestehend aus zwei Verordnungen und einem Staatsvertrag, wird bei seinem Inkrafttreten unter anderem das materielle Recht der Patentverletzung europaweit verfestigen und auf eine neue formelle Grundlage stellen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem europÀischen und dem schweizerischen Recht bestehen und ob seitens der Schweiz gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Der Schutz der medizinischen Behandlungsfreiheit vor patentrechtlichen Verletzungsklagen

Anfang 2010 Ă€nderte das EuropĂ€ische Patentamt seine Rechtsprechung mit der Folge, dass Patente auf weiteren medizinischen Indikationen kĂŒnftig breitere Rechte entfalten dĂŒrften. Diese PraxisĂ€nderung wirkt sich auch in der Schweiz aus, weshalb das Bundesgericht 2011 festhielt, aufgrund der neuen Rechtsprechung sei die Freiheit der Ärzte, Generika zu verschreiben oder zu verabreichen, möglicherweise eingeschrĂ€nkt. Zur Behebung dieser Problematik soll anlĂ€sslich der laufenden Revision des Heilmittelgesetzes in das Patentgesetz eine neue Ausnahme von der Wirkung des Patents aufgenommen werden. Stimmt das Parlament der vorgeschlagenen Revision zu, ĂŒbernĂ€hme die Schweiz bei der Sicherstellung der medizinischen Behandlungsfreiheit eine Vorreiterrolle in Europa.

Embryonale Stammzellen und biotechnologische Erfindungen – Fragen der Patentierung

Der vorliegende Beitrag ist eine Replik auf die Sicht der Schweizer Kollegen, dass Reformbedarf im Patentrecht bestehe, aus der Perspektive von draussen. Nach dem Studium der langjĂ€hrigen Reformen, die nicht weit zurĂŒck liegen, erhĂ€lt der Betrachter den Eindruck, dass die zeitgemĂ€ssen Probleme im Patentrecht wohl bedacht und klug geregelt wurden. Stil und A

125-Jahr-JubilÀum IGE

Unter dem Titel «Das Geistige Eigentum im 21. Jahrhundert – Standortbestimmung und Herausforderungen fĂŒr die Schweiz» lud das Eidg. Institut fĂŒr Geistiges Eigentum (IGE) am 22. November 2013 nach Bern zur Geburtstagsfeier. Die Gratulanten – neben BundesrĂ€tin Simonetta Sommaruga zahlreiche geladene GĂ€ste aus Wissenschaft und Praxis, Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte, der Verwertungsgesellschaften und der Wirtschaft – erlebten eine interessante und anregende, bisweilen gar familiĂ€r-heitere JubilĂ€umstagung.

BegrĂŒssungsrede zum JubilĂ€um «125 Jahre Eidgenössiches Instititut fĂŒr Geistiges Eigentum»

Simonetta SommarugaBundesrĂ€tin Simonetta SommarugaIn ihrer Rede an der Tagung zum 125-Jahr-JubilĂ€um des IGE ging BundesrĂ€tin Simonetta Sommaruga auf dessen lange Geschichte ein. Sie gratulierte dem Institut und hielt fest, fĂŒr sein fortgeschrittenes Alter prĂ€sentiere es sich in «bemerkenswerter Frische».Liebe GĂ€ste des EidgenössischenInstituts fĂŒr Geistiges

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