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ICT – Recht und Praxis: Online Social Networks

Die Tagung des Europa Instituts an der Universität Zürich (EIZ) mit den Netzwerkpartnern Schweizer Forum für Kommunikationsrecht (SF•ꟻƧ), Schweizerische Informatikgesellschaft (SI), Swiss Internet Industry Association (simsa), Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO), Schweizerischer Verband der Informations- und Kommunikationstechnologie (SwissICT), Zentrum für Informations- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich (ZIK), fand am 1. September 2011 im Metropol Zürich statt und drehte sich um «ICT – Recht und Praxis Online Social Networks». Die Tagungsleiter, Dr. Rolf auf der Maur und Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, begrüssten die über 100 Teilnehmer von Anwälten, Unternehmensjuristen und IT-Spezialisten und konstatierten mit der grossen Teilnahme das wachsende Interesse für die Problematik von Social Media.

Der Gutglaubenserwerb im Immaterialgüterrecht

Die Berner Dissertation von Matthias Rey widmet sich dem dogmatischen Thema der Rechtsscheinslehre und des Gutglaubenserwerbs im Immaterialgüterrecht. Die Fachwelt darf sich glücklich schätzen, dass es diese vorzügliche Abhandlung gibt, und der Rezensent schämt sich nicht zu gestehen, dass er dieses Buch gerne selber geschrieben hätte. In sämtlichen zentral

Medienfreiheit im Internet kleingeschrieben

Redaktionelle Textbeiträge im Online-Portal der SRG sollen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der inhaltlichen Aufsicht des Bundesamtes für Kommunikation unterliegen. Dieser Beitrag kritisiert das Urteil aus Sicht der Medienfreiheit der Bundesverfassung und wirft dem Gericht vor, den Verpflichtungen von Art. 10 EMRK nicht gerecht zu werden.Chri

Der persönliche Anwendungsbereich der Vergütungsrechte gemäss Art. 35 URG für ausübende Künstler und Künstlerinnen; der Gegenrechtsvorbehalt von Abs. 4 im Verhältnis zum Rom-Abkommen und zum WPPT

Art. 35 Abs. 4 URG enthält als einzige Bestimmung im Urheberrechtsgesetz einen Gegenrechtsvorbehalt, der an die Nationalität des ausländischen Interpreten anknüpft. Dieses in den ausländischen Gesetzen und den internationalen Abkommen nicht gebräuchliche Anknüpfungskriterium bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, weniger im Tonbereich, wo wegen des Rom-Abk

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