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AIPPI Resolutionen Q 216B, Q 217, Q 218, Q 219

Am letztjĂ€hrigen Executive Committee Meeting in Hyderabad hat die AIPPI Resolutionen zu verschiedenen Themen verabschiedet, namentlich zu den Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz und erlaubten Benutzungsformen urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke in den Branchen der Hochtechnologie und der Digitaltechnologie (Q 216B), zu den Patentierungsvoraussetzungen der erfinderischen TĂ€tigkeit (Q 217), zum Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken (Q 218) sowie zu den Unterlassungsgeboten bei der Verletzung von ImmaterialgĂŒterrechten (Q 219).

The patentability criterion of inventive step | non-obviousness (Q 217)

Switzerland being a member state of the European Patent Convention (EPC) and having a national Patent Office without substantial examination, it is not surprising that the courts apply the standard of the Boards of Appeal of the European Patent Office (EPO) – see e.g. Federal Supreme Court decision BGE 133 III 229, 331, section 3.

Der Rechtsschutz des Logos im ImmaterialgĂŒterrecht

Mit seiner Dissertation liefert Ronny Banchik erstmals eine gesonderte Darstellung des rechtlichen Schutzes von Logos. In einem ersten Teil zum gesellschaftlichen PhĂ€nomen «Logo» fĂŒhrt er den Leser nach einer Definition des Begriffs und der Abgrenzung gegenĂŒber anderen Zeichen hin zur Bedeutung und den verschiedenen Funktionen des Logos im Bereich der Corpo

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Markenrecht

Aus Anlass des fĂŒnfjĂ€hrigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts haben die Autoren einen Zahlenvergleich zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts im Markenrecht angestrengt. Als Vergleichskriterien zogen sie den eigentlichen Beschwerdeentscheid, die Falldauer, die LĂ€nge der Urteile und die Grösse sowie Zusammensetz

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