Wer sind die Berechtigten nach Art. 35 URG?
Wer Ton- und Tonbildträger verwendet, hat dafür nach Art. 35 URG eine Vergütung zu bezahlen. Wo Geld fliesst, stellt sich natürlich stets die Frage, wer davon profitieren darf. Gemäss der erwähnten Norm haben die ausübenden Künstler und Künstlerinnen und die Hersteller und Herstellerinnen des benutzten Ton- oder Tonbildträgers Anspruch auf die einkassierten
Der Begriff des im Handel erhältlichen Tonbildträgers nach Art. 35 Abs. 1 URG
Der Begriff des im Handel erhältlichen Tonbildträgers grenzt die in Art. 33 Abs. 2 URG gewährten Exklusivrechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler im Audiovisionsbereich von ihrer Reduktion auf einen blossen Vergütungsanspruch nach Art. 35 Abs. 1 URG ab. Weder der Wortlaut, noch die Gesetzessystematik noch die Gesetzesmaterialen führen jedoch zu eine
Broadcasting, Simulcasting, On-demand-Dienste u. ä. im Lichte der Art. 22c und 35 URG
Art. 35 URG gewährt einen Vergütungsanspruch bei der Verwendung im Handel erhältlicher Ton- oder Tonbildträger zum Zwecke der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung. Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen von Art. 12 Rom-Abkommen und von Art. 15 WPPT in das schweizerische Recht umgesetzt. Allerdings gehen die genannte
Internationales/Nouvelles internationales (2010 Ausgabe 3)
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergänzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco (1961), die Ergänzungsvereinbarung von Stockholm (1967) und das Protokoll von Genf (1975), und geändert 1979) und in Genf am 2. Juli 1999
Nationales/Nouvelles nationales (2010 Ausgabe 3)
Am 18. November 2009 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) sowie für ein neues Wappenschutzgesetz (WSchG) verabschiedet. Die vorgeschlagene Revision stärkt den Schutz der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im Inland und erleichtert die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Die dafür vorgesehenen Änderungen im Markenschutzgesetz beinhalten Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen.
Tarifgenehmigungsbeschlüsse der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) 2009
Hintergrundunterhaltung in Bahnen, Schiffen, Flugzeugen, Reisecars, Schaustellergeschäften und mittels Reklame-Lautsprecherwagen
Der Vergütungsanspruch für Senden und öffentliche Wiedergabe im revidierten URG
Der Artikel analysiert die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Tonträgersendevergütung im Vergleich von internationalen Verträgen und EU-Richtlinien und geht auf die praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung in Deutschland ein. Thematisiert werden die aktuellen Probleme bei der rechtlichen Einordnung gesendeter Tonträger, die in Filme eingebunden wurd