Über Sandra Gorgan

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Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz (2014 Ausgabe 11)

Die diesjährige Tagung des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) zur Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz fand wie gewohnt im Anschluss an seine Mitgliederversammlung im Lake Side Casino Zürichhorn in Zürich statt. Geleitet wurde die Tagung von Dr. Michael Ritscher, LL.M., während Dr. Christoph Gasser, LL.M., die Verantwortung für die

Internationales | Nouvelles internationales (2014 Ausgabe 11)

Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 und geändert am 28. September 1979 Jemen 7. Juli 2014; Erklärung betreffend Erneuerung der Erklärung gemäss Art. II und III der Fassung von Paris (1971) für

Internationales | Nouvelles internationales (2014 Ausgabe 10)

Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991 Afrikanische Organisation für Geistiges Eigentum (OAPI) 10. Juli 2014 (Fassung von 1991) Abkommen von Locarno

Internationales | Nouvelles internationales (2014 Ausgabe 9)

Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996 (WCT) Kanada 13. August 2014 WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über künstlerische Darbietungen und Tonträger (WPPT) Kanada 13. August 2014; Erklärungen gemäss Art. 3.3 und 15.3 des Vertrags Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraf

IP licensing and insolvency (Q 241)

Die Konkurseröffnung stellt keinen Grund für eine sofortige Beendigung eines Lizenzvertrages an IP-Rechten, die zur Konkursmasse gehören, dar. Dauerschuldverhältnisse, u. a. Lizenzvereinbarungen, bleiben in Kraft für die vereinbarte Vertragsdauer oder bis zum nächsten Kündigungstermin. Nichtdestotrotz kann der Konkursverwalter entscheiden, die Lizenzverpflichtungen des Konkursiten, sei dieser Lizenzgeber oder Lizenznehmer, weiter zu erfüllen. Darüber hinaus, und soweit der Lizenzvertrag dies erlaubt, kann der Konkursverwalter die vertraglichen Rechte des Konkursiten an Dritte übertragen.

Exhaustion issues in copyright law (Q 240)

Im schweizerischen Urheberrecht ist die Erschöpfung gesetzlich geregelt (Art. 12 URG). Sie knüpft an die Veräusserung eines Werkexemplars mit Zustimmung des Rechtsinhabers an. Erschöpft wird das Recht zur Weiterveräusserung und zum weiteren Vertrieb (z.B. durch Vermietung) des Werkexemplars. Differenzierende Regeln finden sich für audiovisuelle Werke, Computerprogramme und Werke der Baukunst. Sie lassen entweder die Erschöpfungswirkungen erst zeitlich aufgeschoben (audiovisuelle Werke) oder nur beschränkt (Computerprogramme dürfen nicht vermietet werden) eintreten oder dehnen die Erschöpfungswirkung wegen der Natur des Werkes aus (Bauwerke dürfen auch verändert werden). Ist das fragliche Werkexemplar rechtmässig auf den Markt gelangt, kommt es nicht mehr auf den Fortbestand des Vertrags an, unter dem die Erstveräusserung erfolgt ist. Auch kann die urheberrechtliche Erschöpfungswirkung nicht vertraglich wegbedungen werden.

Prior User Rights (Q 228)

Das Schweizer Patentgesetz kennt mit Artikel 35 ein Mitbenützungsrecht aufgrund einer Vorbenutzung. Ein Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig genutzt hat oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.

Second medical use or indication claims (Q 238)

Eine zweite medizinische Anwendung, z. B. die Behandlung einer neuen Indikation, die Behandlung einer neuen Patientengruppe, eine neue Verabreichungsform, ein neues Dosierungsregime oder eine neue Anwendung beruhend auf einem anderen technischen Effekt, kann in der Schweiz mittels eines nationalen schweizerischen oder eines europäischen Patents geschützt werden. Das schweizerische Patentgesetz schreibt dabei für nationale Patente die sogenannte schweizerische Anspruchsform, vor, während unter dem EPÜ nur noch das Format des zweckgebundenen Stoffanspruchs zur Verfügung steht. Möglicherweise hat ein für eine zweite medizinische Anwendung erteilter Swiss-type claim in einem Schweizer Patent einen kleineren Ausschliesslichkeitsbereich als ein unter dem EPÜ für dieselbe Erfindung erteilter zweckgebundener Stoffanspruch eines europäischen Patents. Rechtsprechung und Literatur haben dies bisher allerdings nicht im Detail analysiert.

Praxis des Immaterialgüterrechts in der Europäischen Union (2014 Ausgabe 7-8)

Die diesjährige Winterversammlung des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) fand im Anschluss an den traditionellen Skiausflug im Zürichberg Sorell Hotel statt. Geleitet wurde die wiederum von zahlreichen Spezialisten aus dem In- und vor allem auch aus dem europäischen Ausland besuchte Tagung von RA Dr. Michael Ritscher, während RA Dr. Christoph Gasser die Verantwortung für die Organisation übernommen hatte. Auch dieses Jahr trugen herausragende Persönlichkeiten aus Richterschaft, Wissenschaft und Industrie die neuesten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung zum in der Europäischen Union harmonisierten und vereinheitlichten Patent-, Urheber-, Design- und Kennzeichenrecht vor und es bestand trotz des dichten Programms ausreichend Gelegenheit für Diskussionen.

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