Anspruch auf Abgeltung von Mehrstunden
vom
Arbeitszeit, GAV, Überstunden
A. arbeitete ab dem 1. November 2019 als Küchenchef für die B. AG mit 45 Arbeitsstunden pro Woche und einem Bruttomonatslohn von CHF 4'500. Vom 9. März 2020 bis zum 6. April 2020 war der Arbeitnehmer krankgeschrieben. Anschliessend kehrte er nicht mehr zur Arbeit zurück, worauf die B. AG das Arbeitsverhältnis kündigte. Per Vertragsende zahlte die B. AG aufgelaufene Ansprüche aus Ferien- und Feiertagen aus. Die B. AG hatte die Arbeitszeit von A. nicht erfasst.
Nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs reichte A. am 11. Juni 2021 beim Regionalgericht Berner Jura Seeland Klage gegen die B. AG auf Entschädigung von Überstunden, Ruhe- und Feiertagen in Höhe von insgesamt CHF 21'852.50 ein. Mit Entscheid vom 1. September 2022 wies das Gericht die Klage ab. Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 bestätigte das OGer BE den erstinstanzlichen Entscheid. Hiergegen wandte sich A. mit Berufung ans BGer, welche indessen abgewiesen wurde.
Erwägungen
Zunächst rügte A. die unrichtige [...]
Marco Kamber | legalis brief ArbR 20.03.2025