Anwendungsbereich eines öffentlich-rechtlichen GAV, Auslagenersatz für Pikettdienst
GAV Personal Solothurn , Art. 327a OR
GAV, PikettA forderte gestützt auf Art. 327a OR von B Ersatz für die Kosten der Fahrzeugnutzung im Rahmen von Piketteinsätzen. Das Dienstverhältnis des solothurnischen Staatspersonals wird unter anderem durch den GAV zwischen dem Kanton Solothurn und verschiedenen Angestelltenverbänden (GAV, BGS 126.3) geregelt. Die Entschädigung für Pikettdienste findet Berücksichtigung unter dem Titel «Vergütung für inkonveniente Dienste» in § 141 ff. GAV, verbunden mit einer Zulage und teilweise mit einem Zeitzuschlag. Unter dem Titel «Spesenentschädigung» normiert der GAV in § 147 ff. die Vergütung von Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigkeiten, insbesondere auf Dienstreisen erwachsen.
A begründete deren Begehren damit, dass ihr pro Piketteinsatz pauschal 20 Minuten für die An- und Rückreise als Ersatz für die Auslagen gutgeschrieben würden; effektiv entstünden ihr pro Piketteinsatz aber Benzinspesen in der Höhe CHF 40.60. Die effektiven Reisespesen könnten nicht mit einem Zeitzusc [...]
Marco Kamber | legalis brief ArbR 18.07.2023