Arbeitsvertrag / Ferienlohn

Art. 329d Abs. 1 OR

Arbeitsvertrag, Ferienlohn

Aufgrund des klaren Wortlauts des zwingenden Art. 329d OR darf ein Ausnahmefall, in dem der Ferienlohn laufend mit dem Lohn ausgerichtet werden kann, nur äusserst zurückhaltend angenommen werden. Es müssen unüberwindbare Schwierigkeiten vorliegen, die eine Auszahlung während der Ferien als praktisch nicht durchführbar erscheinen lassen. In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung bestehen bei Arbeitnehmern mit monatlichen Schwankungen der Arbeitszeit, die aber zu 100% für denselben Arbeitgeber arbeiten, keine solchen unüberwindbaren Schwierigkeiten mehr, nicht zuletzt wegen der heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme. Eine Ausnahme vom Grundsatz nach Art. 329d Abs. 1 OR bei monatlichen Schwankungen des geschuldeten Lohns selbst bezüglich Vollzeitbeschäftigten zuzulassen, würde den Schutzzweck dieser zwingenden Bestimmung aushöhlen. Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen, soweit darauf einzutreten war, unter Kostenfolge. 

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| legalis brief ArbR 26.06.2023