Einsprache bei missbräuchlicher Kündigung

Art. 336b OR

missbräuchliche Kündigung

In einer Klage auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung muss der Arbeitnehmer die rechtzeitige Einsprache behaupten (und Beweismittel anbieten), auch wenn der Arbeitgeber diese nicht bestreitet. Andernfalls besteht kein Entschädigungsanspruch.

Die Arbeitgeberin entliess die Arbeitnehmerin, nachdem diese geltend gemacht hatte, dass sie seitens des Vorgesetzten schlecht behandelt und in ihrer Persönlichkeit verletzt werde. Die Arbeitnehmerin machte darauf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend und klagte diese ein. Im Rahmen ihrer Parteivorträge äusserte sich die – anwaltlich vertretene – Arbeitnehmerin nicht zur Einsprache gegen die Kündigung. Erst auf Befragen des Richters brachte sie vor, dass sie Einsprache erhoben habe und bot das entsprechende Dokument zur Nachreichung an. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage darauf ab, wobei sie argumentierte, dass die Arbeitnehmerin die Einsprache als Voraussetzung für die Entschädigung verspätet vo [...]

Martina Aepli | legalis brief ArbR 26.06.2023