Einsprache gegen die Kündigung – einfache Handlung mit vielen Facetten
Kündigung
Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung werden häufig gestellt und sind auch sehr oft Gegenstand gerichtlicher Urteile. Auf dem Weg zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs sind mehr Formalien zu beachten, als dies bei den meisten anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Fall ist.
Art. 336b OR hält dazu Folgendes fest:
«Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.»
Erforderlich ist also zunächst eine Einsprache und danach eine Klage innert der genannten Frist. Im Nachfo [...]
Martina Aepli | legalis brief ArbR 21.11.2024