L
LEITARTIKEL

Fristlose Kündigung – Ausgewählte Fallgruppen aus dem Blickwinkel des privaten Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts

Fristlose Kündigung, Kündigung

Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss ein wichtiger Grund dafür vorgelegen haben (Art. 337 Abs. 1 OR). Der wichtige Grund muss eine gewisse Schwere aufweisen. Das Gesetz verlangt, dass der kündigenden Partei eine weitere Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt der Richter nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Gewürdigt werden z.B. die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers sowie seine damit einhergehenden Verantwortung, die spezifische Verfehlung bzw. der spezifische Vorfall, die Wiederholungsgefahr, das bisherige Verhalten bzw. allfällige bisherige Vorkommnisse, allfällig bereits erfolgte Abmahnungen usw.

Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB muss die kündigende Partei das Vorliegen des wichtigen Grundes sowie die daraus resultierende objektive Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhä [...]

Anina Kuoni | legalis brief ArbR 18.07.2024