Konkurrenzverbot und Karenzentschädigung

Art. 340c OR

Konkurrenzverbot

Der Arbeitnehmer hatte gemäss Vertrag Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung. Ebenfalls vereinbart war ein nachvertragliches Konkurrenzverbot für die Dauer von zwei Jahren mit Karenzentschädigung.

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis im November 2020 unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Umstritten war zunächst die Zahlung der Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2019 bis 2021 sowie die Gültigkeit des Konkurrenzverbots. Der Arbeitnehmer klagte folglich auf Zahlung der ausstehenden Erfolgsbeteiligung sowie auf Feststellung der Nichtgeltung des Konkurrenzverbots. Über die Zahlung der Erfolgsbeteiligung entschieden die Vorinstanzen rechtskräftig. Vor Bundesgericht war nur noch das Konkurrenzverbot strittig, namentlich war noch umstritten, ob das nachvertragliche Konkurrenzverbot wegen eines begründeten Anlasses für die Kündigung des Arbeitgebers dahingefallen bzw. ob das Konkurrenzverbot übermässig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht fasst zunächst zusammen, was [...]

Martina Aepli | legalis brief ArbR 21.03.2024