Kündigung während der Probezeit im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis
BGer 1C_593/2025 vom 10.03.2026
Art. 5 Abs. 2 BV , Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 30 Abs. 1 BV , § 7 PersG/AG , § 10 PersG/AG
Kündigung, ProbezeitA. war im Kanton B. ab dem 1. März 2024 mit einem befristeten, aber während der Probezeit kündbaren Anstellungsverhältnis als Rechtspraktikant angestellt. Bereits nach wenigen Tagen gab es Konflikte mit Mitarbeitenden, welche zu einer Aussprache führten. Am 27. März 2024 kündigte der Kanton B. das Arbeitsverhältnis.
Vor BGer rügte A. zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das BGer erwog diesbezüglich, dass je nach konkreten Umständen – so auch vorliegend – eine Frist von fünf Tagen inkl. Wochenende für die Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ausreichen kann (E. 3.3.).
Sodann machte A. die Befangenheit eines Richters der Vorinstanz (des Verwaltungsgerichts) geltend (Art. 30 Abs. 1 BV). Nach Treu und Glauben müssen Ausstandsgründe indessen unverzüglich nach Kenntnisnahme konkret angebracht werden, ansonsten diese Einrede verwirkt ist. Anders nur dann, wenn die Umstände, welche den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensic [...]
Marco Kamber | legalis brief ArbR 20.05.2026