Kündigung wegen fehlerhafter Zeiterfassung nach kantonalem Personalgesetz

Art. 17 Personalrecht der Stadt Zürich , Art. 18 Personalrecht der Stadt Zürich , OR

Arbeitszeit, Kündigung, Treuepflicht

Die Arbeitnehmerin war seit April 2006 bei der Stadtverwaltung Zürich angestellt. Mit Verfügung vom 29. November 2018 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2019 auf und stellte die Arbeitnehmerin ab dem 1. Dezember 2018 frei. Zur Begründung verwies die Arbeitgeberin auf die nicht korrekte Arbeitszeiterfassung und falsche Spesenabrechnungen.

Auf Einsprache der Arbeitnehmerin hin bestätigte der Stadtrat von Zürich am 15. Januar 2020 die Kündigung. Daraufhin legte die Arbeitnehmerin beim Bezirksrat Rekurs ein und forderte sowohl eine Entschädigung als auch eine Abfindung. Der Bezirksrat entschied am 9. Februar 2023, den Rekurs teilweise gutzuheissen und der Arbeitnehmerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie eine Abfindung zuzusprechen. Die Frage der Höhe der Abfindung wurde zur Neubeurteilung an den Stadtrat zurückverwiesen. Dagegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht stel [...]

Christine Bassanello | legalis brief ArbR 17.04.2024