Kurze Merkpunkte zur Freistellung
Freistellung
Zur Ergänzung des zeitgleich erschienenen Leitartikels (Patrick Näf, Die Freistellung – Grundsätzliches und praktische Hinweise, legalis brief ArbR 17.4.2024) sollen hier einige Kernpunkte in konzentrierter Form wiedergegeben werden.
Einseitige Anordnung der Freistellung
Eine Freistellung kann mittels Freistellungserklärung einseitig angeordnet werden. Eine Vereinbarung ist in der Regel nicht notwendig.
Im Interesse der Klarheit ist eine ausdrückliche Erklärung empfehlenswert.
Lohn während der Freistellung
Freigestellte Arbeitnehmende haben grundsätzlich Anspruch auf den vollen Lohn, einschliesslich Naturallohn. Das beinhaltet u.a. auch das Recht zur Weiterbenutzung des Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke.
Die Bemessung von (geschuldeten) variablen Lohnbestandteilen kann im Falle einer Freistellung schwierig sein. In diesen Fällen ist das Abstellen auf eine repräsentative Vorperiode oder das Aufstellen von Hypothesen hilfreich.
Patrick Näf | legalis brief ArbR 17.04.2024