Neues zur Einsprache
missbräuchliche Kündigung
Der Arbeitnehmer erhob am 2. November 2022 schriftlich Einsprache gegen seine Kündigung und klagte in der Folge auf Bezahlung einer Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung. Der Streitwert betrug CHF 43'074. Die Einsprache reichte der Arbeitnehmer zusammen mit einem Schlichtungsgesuch als Beweismittel ein. Im erstinstanzlichen Prozess beantragte der – damals nicht anwaltlich vertretene – Arbeitnehmer, dass sämtliche Dokumente des Schlichtungsverfahrens beigezogen würden; die erste Instanz gab diesem Antrag statt und zog die Akten bei. Die Arbeitgeberin bezog sich in ihrer Klageantwort auf ihr Schreiben vom 11. November 2022, mit welchem sie den Erhalt der Einsprache bestätigt hatte, und reichte dieses als Beweismittel ein. Der Kläger versäumte es allerdings, die Einsprache im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu behaupten. Nachdem die erste Instanz die Klage (teilweise) gutgeheissen hatte, hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil auf und wies die Klage ab, we [...]
Martina Aepli | legalis brief ArbR 19.06.2025