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URTEILSBESPRECHUNGEN

Nichteintreten auf Beschwerde gegen Zwischenentscheid betreffend fristlose Kündigung im öffentlichen Personalrecht

BGer 1C_429/2026 vom 18.08.2026

Art. 90 BGG , Art. 91 BGG , Art. 93 BGG

Fristlose Kündigung, öffentliches Personalrecht

A. arbeitete ab dem 1. Februar 2023 für die Sekundarschulgemeinde Kreuzlingen, ab dem 1. August 2023 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Klassenlehrperson. Die Sekundarschulgemeinde kündigte am 24. Mai 2024 das Anstellungsverhältnis fristlos. Die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau wies den dagegen erhobenen Rekurs am 4. April 2025 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beurteilte die fristlose Kündigung mit Entscheid vom 22. April 2026 als ungerechtfertigt, hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zum Neuentscheid über die Entschädigungsansprüche an die Personalrekurskommission zurück. Es kam zum Schluss, dass das Anstellungsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung von A. am 31. Juli 2024 geendet habe. A. erhob hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGer und beantragte die Feststellung, dass ihre Kündigung der Sekundarschulgemeinde am 2. Mai 2024 (nicht am 30. April 2024) zugegangen sei und das Arbeitsverhältnis bei [...]

Céline Schmid | legalis brief ArbR 18.09.2026