Pflicht zur Offenlegung von persönlichen Angaben im vorvertraglichen Verhältnis

BGer 8C_387/2022 vom 21.08.2023 (Publikation vorgesehen)

Art. 10 BPG , Art. 173 Abs. 1 GAV SBB 2019 , Art. 336 OR

Treuepflicht, Vorstellungsgespräch

Im Rahmen vorvertraglicher Gespräche muss der Arbeitnehmer diejenigen Angaben machen, welche es dem Arbeitgeber erlauben, die Eignung für das Arbeitsverhältnis abzuklären. Es kann nicht verlangt werden, über alle Gesundheitsdaten Auskunft zu geben, welche keinen Einfluss auf die Eignung für das Arbeitsverhältnis haben. Wird eine entsprechende Auskunft verschwiegen, liegt kein objektiv hinreichender Grund für die Kündigung vor.

Im vorliegenden Fall wird der Arbeitnehmerin, welche bei der SBB erfolgreich eine Ausbildung als Kundenassistentin absolvierte , vorgeworfen, dass sie ihre chronische Krankheit im medizinischen Fragebogen, der während des Anstellungsverfahrens eingereicht wurde, nicht erwähnt hatte und dass sie ihren Vorgesetzten fälschlicherweise mitgeteilt hat, dass der Unfall, der zu ihrem leichten Hinken führte, nach dem Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Das Versäumnis der Arbeitnehmerin betraf eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die keine Auswirkungen auf ihre E [...]

Martina Aepli | legalis brief ArbR 17.10.2023