Rechtsöffnung bei Vereinbarung über Nettozahlung trotz Quellensteuerpflicht
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Schlichtung
A. stand in einem Arbeitsverhältnis zur B. AG. Mit Schlichtungsgesuch forderte A. die Auszahlung von Mehrstunden- und Ferienguthaben, also sozialabgabe- und quellensteuerpflichtige Leistungen. Sowohl A. als auch die B. AG gingen im Rahmen der Schlichtungsverhandlung nicht weiter auf die Quellensteuerpflicht von A. ein, und die Parteien schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich mit folgendem (auszugsweisem) Wortlaut: «1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 9'000 netto und verzichtet auf die Geltendmachung des Mehrbetrages und des Zinses. 2. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag und verpflichtet sich, diese Summe innert 20 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes an die klagende Partei zu bezahlen.»
Alsdann überwies die B. AG der A. eine um die Quellensteuer (CHF 2'853.25) reduzierte Summe. A. setzte diesen Differenzbetrag in Betreibung und leitete nach Rechtsvorschlag der B. A [...]
Marco Kamber | legalis brief ArbR 20.03.2025