Rentenleistung der Arbeitgeberin («direkte Vorsorgezusage») und Teuerungszulage – Rechtsanwendung von Amtes wegen

Art. 27 ZGB

Berufliche Vorsorge

Der klagende Arbeitnehmer war von 1991 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung im Jahr 2010 bei der beklagten Arbeitgeberin angestellt. Er erhielt ab dem 1. Mai 2010 eine Altersrente. Mit Schreiben vom September 2014 informierte die Arbeitgeberin die Rentnerinnen und Rentner, sie werde «ab dem 1. Januar 2015 die freiwillige Rententeuerung inklusive dem Sonderteuerungsausgleich ersatzlos streichen». Der Arbeitnehmer machte alsdann vor der Erstinstanz ein Verfahren anhängig und beantragte, die beklagte Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2015 und bis ans Lebensende den Teuerungsausgleich auszubezahlen. Dazu habe sich die Arbeitgeberin durch folgendes Schreiben verpflichtet:

«A. entscheidet jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft über die Anpassung der Rentenbezüge an die Teuerung. Berücksichtigt werden dabei neben der Wirtschaftslage die finanzielle Situation der Unternehmung, […] und die Entwicklung der Teuerung. Für das Jahr 2011 hat A. beschlossen, die [...]

Marco Kamber | legalis brief ArbR 22.02.2024