Rückerstattung der Kurzarbeitsentschädigung
BGer 8C_16/2024 vom 09.07.2024
Art. 31 AVIG
KurzarbeitDie A. AG bezweckt den Handel mit Waren aller Art. Die A. AG gehört gemeinsam mit der Schwestergesellschaft B AG zur C. Holding AG. Von März bis Mai 2020 erhielt der Gesamtbetrieb Kurzarbeitsentschädigungen. Im April 2022 führte die zuständige Staatsanwaltschaft bei der A. AG eine Hausdurchsuchung durch. Das SECO ordnete darauf im Rahmen der Arbeitslosenversicherung eine Revision an und liess die Rechtmässigkeit der erhaltenen Kurzarbeitsentschädigung überprüfen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 stellte das SECO fest, dass die A. AG unrechtmässig Versicherungsleistungen für den Zeitraum März bis Mai 2020 bezogen habe. Die Begründung dafür lag in der fehlenden bzw. untauglichen Arbeitszeitkontrolle. Die A. AG ersuchte in der Folge beim SECO um Akteneinsicht, welchem Gesuch das SECO insofern nachkam, als dass es bezeichnete, welche Unterlagen anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden (und auch im Betrieb vorhanden) seien, darüber hinaus diverse Unterlagen an die A. AG übermittelte [...]
Martina Aepli | legalis brief ArbR 26.08.2024