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REGESTEN

Adoption einer volljährigen Person

BGer 5A_885/2023 vom 13.11.2024 (Publikation vorgesehen)

Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

Adoption

Nach der Scheidung seiner Eltern verbrachte C. sieben Jahre lang jedes zweite Wochenende und einen Teil seiner Schulferien bei seinem Vater und der Beschwerdeführerin, der neuen Partnerin und späteren Ehefrau seines Vaters. Im Jahr 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, C. adoptieren zu dürfen. C., sein Vater, seine inzwischen verstorbene Mutter und sein Sohn stimmten der Adoption zu. Die Vorinstanzen wiesen das Adoptionsgesuch mit der Begründung ab, es habe kein einjähriger gemeinsamer Haushalt i.S.v. Art. 266 ZGB bestanden. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen: Für einen «gemeinsamen Haushalt» im engeren Sinn verlangt die Rechtsprechung eine ohne nennenswerte Unterbrechungen gelebte Tisch- und Wohngemeinschaft. Das Bundesgericht hat das Erfordernis des «gemeinsamen Haushaltes» primär in dem vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehenen Zusammenhang, d.h. im Hinblick auf den Adoptionsgrund nach Art. 266 Ziff. 3 ZGB («andere wichtige Gründe») konkretisiert [...]

Dominik Bopp | legalis brief FamR 27.02.2025