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REGESTEN

Aktualisierung der Entscheidgrundlagen nach Rückweisungsentscheid

BGer 5A_178/2024 vom 20.08.2024 (Publikation vorgesehen)

Art. 296 Abs. 1 ZPO , Art. 29 Abs. 2 BV

Obhut, Prozessrecht, elterliche Sorge

In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO. Auch die Berufungsinstanz hat die Pflicht, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, welche entscheidwesentlich sind und alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Im Fall einer Rückweisung durch das Bundesgericht hat die obere kantonale Instanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen und aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zumindest kurz zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben und sich bei den Parteien nach solchen Änderungen zu erkundigen, mithin die Entscheidgrundlagen zu aktualisieren, bevor es einen erneuten Entscheid erlässt (vgl. E. 5.1).

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Simon Furler | legalis brief FamR 30.09.2024