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URTEIL DES MONATS

Angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB bei entwidmetem WEF-Vorbezug und Gütertrennung; Zeitpunkt der Rententeilung nach Art. 124a ZGB

Art. 122 ZGB , Art. 123 ZGB , Art. 124a ZGB , Art. 124 e ZGB , Art. 247 ZGB , Art. 58 ZPO , Art. 277 ZPO , Art. 30c BVG , Art. 22a FZG

Gütertrennung, Prozessrecht, Scheidungsklage, Vorsorgeausgleich

Diesem zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsentscheid lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

A., geboren 1953, und B., geboren 1972, heirateten im Jahre 1998. Sie unterstellten ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung. Am 25. Februar 2018 erreichte A. das AHV-Alter. Am 17. März 2020 reichte A. die Scheidungsklage ein. Die Parteien schlossen eine Teilvereinbarung betreffend das Güterrecht. Betreffend die weiteren Nebenfolgen kam keine Einigung zustande. A. reichte am 3. Mai 2021 die begründete Scheidungsklage ein.

Mit Entscheid vom 8. September 2022 schied das Zivilgericht die Ehe. Das Gericht stellte fest, dass der Ausgleich der beruflichen Vorsorge von A. nach Art. 124a ZGB zu erfolgen hat. Es bezifferte den Anteil an der BVG-Altersrente auf CHF 392.80 monatlich und verpflichtete die betroffene Pensionskasse zur Auszahlung einer entsprechenden lebenslangen Rente. Weiter genehmigte das Gericht die Teilvereinbarung und stellte fest, dass die Parteien die Gütertrennu [...]

Simon Furler | legalis brief FamR 30.09.2024