Arztzeugnisse (als Parteibehauptung) unter Geltung des Beweismasses der Glaubhaftmachung

Art. 176 ZGB , Art. 272 ZPO

Ehegattenunterhalt, Vorsorgliche Massnahmen

Es ist nicht willkürlich, wenn das Gericht im Rahmen eines summarischen Massnahmeverfahrens auf diverse, konsistent die Arbeitsfähigkeit verneinende, von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse abstellt und damit die Arbeitsunfähigkeit begründet. Im summarischen Massnahmeverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Ein durch eine Partei eingereichtes Arztzeugnis stellt eine substantiierte Parteibehauptung dar. Diese kann beweiskräftig sein, sofern sie durch Indizien gestützt wird, welche ihrerseits durch Beweismittel belegt werden. Gleichzeitig ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen des für den nachehelichen Unterhalt geltenden vollen Beweismasses und der Verhandlungsmaxime erneut zu prüfen (Erwägungen 4.2 und 4.7 mit weiteren Hinweisen).

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Simon Furler | legalis brief FamR 16.08.2023