Bezifferung der güterrechtlichen Forderung, Zulässigkeit von schriftlichen Plädoyernotizen

BGer 5A_108/2023 vom 20.09.2023

Art. 52 ZPO, Art. 85 ZPO, Art. 144 ZPO, Art. 229 ZPO, Art. 232 ZPO, Art. 235 ZPO

Prozessrecht, Scheidungsklage, güterrechtliche Auseinandersetzung

A. (Ehemann) und B. (Ehefrau) sind seit 1966 verheiratet und leben seit 2000 getrennt. Sie haben zwei heute erwachsene Kinder. Anlässlich des Schlussplädoyers im Scheidungsverfahren legte die Ehefrau dem Gericht am 14. Oktober 2021 ein Schriftstück vor, welches bezifferte Anträge und eine Tabelle zur Berechnung der güterrechtlichen Auseinandersetzung enthielt. Der Ehemann beantragte replicando die Unzulässigkeit der von der Ehefrau vorgelegten bezifferten Anträge und der Tabelle. Das erstinstanzliche Gericht schied die Ehe mit Urteil vom 20. Dezember 2021.

Der Ehemann reichte dem Bundesgericht am 1. Februar 2023 eine Beschwerde in Zivilsachen ein und beantragte unter anderem, das Urteil dahingehend abzuändern, dass alle Begehren der Ehefrau auf Zahlung einer Ausgleichszahlung oder eines güterrechtlichen Betrages abgewiesen werden.

Erwägungen

Der beschwerdeführende Ehemann beanstandet, dass die unbezifferte Forderungsklage der Ehefrau vom 31. Oktober 201 [...]

Simon Furler | legalis brief FamR 04.01.2024