Die Vorsorgeteilung bei grossem Altersunterschied
Vorsorgeteilung
[1] Wenn die Ehegatten einen grossen Altersunterschied aufweisen, kann die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge aufgrund unterschiedlicher Vorsorgebedürfnisse unbillig sein. Das Gesetz sieht in Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB explizit für diesen Fall eine Ausnahmeregelung von der hälftigen Vorsorgeteilung vor. Betreffend den Altersunterschied hatte der Gesetzgeber offenbar folgende Situation vor Augen: Ehegatten mit vergleichbarem Einkommen und vergleichbaren zukünftigen Altersleistungen haben aufgrund des grossen Altersunterschieds während der Ehe stark unterschiedliche Vorsorgeguthaben aufgebaut.[1]
[2] Aufgrund des Systems der beruflichen Vorsorge bezahlen ältere Personen wesentlich mehr in die Pensionskasse ein als jüngere. Je näher ein Ehegatte an der Pensionierung ist, desto mehr muss er im Rahmen der Vorsorgeteilung ausgleichen.[2]
[3] Im Nationalrat wurde von einem Altersunterschied von 20 Jahren od [...]
Simon Furler | legalis brief FamR 03.08.2026