Ehescheidung / elterliche Sorge
Art. 133 Abs. 1 ZGB , Art. 298 Abs. 2ter ZGB , Art. 298b Abs. 3ter ZGB
Ehe, Familienrecht, elterliche SorgeWenn den Eltern in einer Teilvereinbarung die Obhut über die Kinder, also deren tägliche Betreuung, gemeinsam übertragen wurde, hat dies einen Einfluss auf die Regelung des (umstrittenen) Sorgerechts. Gesetzlich darf die Einführung einer alternierenden Obhut nur im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgen. Ausgeschlossen ist es, einem Elternteil zwar (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) die Obhut, nicht jedoch auch das Sorgerecht zuzuweisen. Die Zuteilung der Obhut erfordert in jedem Fall die elterliche Sorge des betreffenden Elternteils. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zurückweisung an die Vorinstanz, unter je hälftiger Auferlegung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten.
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