Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bei Obhutswechsel
BGer 5A_501/2024 vom 03.09.2024
Art. 315 ZPO
Kindesschutzmassnahmen, Obhut, Prozessrecht, Vollstreckung, Vorsorgliche MassnahmenDie bisherige Obhutslage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 315 ZPO, unter Einbezug der Hauptsachenprognose, mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip und zur Vermeidung einer Präjudizierung des Sachentscheides während eines Rechtsmittelverfahrens aufrecht zu erhalten, sofern nicht besondere Gründe dagegensprechen. Eine Abweichung ist bei gegebenen Ausnahmegründen mit Blick auf das Kindeswohl jedoch Pflicht. Obhutswechsel sind bei Dringlichkeit und wenn das Kindeswohl dies erfordert, durch Entzug oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung sofort zu vollziehen. Im vorliegenden Fall setzt die Mutter das Kind einem starken Loyalitätskonflikt aus und versucht den Zustand, dass das Kind den Vater während langer Zeit nur sehr eingeschränkt und seit Mai 2024 überhaupt nicht mehr sehen konnte, zu perpetuieren. Die Berufung der Mutter hat wenig Aussicht auf Erfolg und die Eingewöhnung der Tochter im väterlichen Haushalt dürfte zu einem späteren Zeitpunkt schwieriger sein als heute. [...]
Simon Furler | legalis brief FamR 30.09.2024