Erstattung von Schulgeldern und Transportkosten, Willkür in der Auferlegung der Parteikosten
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Prozessrecht
Nur selten findet man ein Beispiel, in welchem das Bundesgericht Willkür bejaht. Vorliegend sieht das Bundesgericht Willkür darin, dass die Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nur Art. 106 ZPO anwendete und nicht Art. 107 ZPO. Gemäss Entscheid der Vorinstanz sollte der Beschwerdeführer der anderen Partei, einer Gemeinde, eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 zahlen.
Der Beschwerdeführer ist verbeiständet, weist eine Behinderung auf und gilt als mittellos. Da seine Privatschule nicht von der Gemeinde finanziert wurde, reichte seine Beiständin eine Klage ein. Die KESB stimmte der Klage ausdrücklich zu und die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch die unentgeltliche Vertretung zu. Somit sah die Vorinstanz das Verfahren nicht als aussichtslos an (E. 6.7).
Das Bundesgericht sieht eine Ermessensunterschreitung darin, dass die Vorinstanz den besonderen Umständen des Beschwerdeführers, also der Verbeiständung, seiner Behin [...]
Rosa Renftle | legalis brief FamR 02.06.2025