Internationales Privatrecht / Eintragung des Kindesverhältnisses im Personenstandsregister
Art. 27 Abs. 1, Art. 32, Art. 73 Abs. 1 IPRG
KindesverhältnisDie Nachbeurkundung des im Ausland begründeten Kindesverhältnisses im schweizerischen Zivilstandsregister richtet sich nach Art. 32 IPRG (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) durch Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen (Abs. 1); die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen von Art. 25–27 IPRG erfüllt sind (Abs. 2). Gemäss Art. 73 IPRG wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist (Abs. 1). Zu prüfen ist, ob die Nennung des Vaters in einer ausländischen Geburtsurkunde des Kindes gemäss dem massgeblichen Recht auf einer verwandtschaftsbegründenden Erklärung beruht. In Art. 73 IPRG werden die in Art. 72 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen bezeichnet, nach welcher die Anerkennung gültig sein muss. Es genügt (in favorem recognitionis) zur Anerkennung, [...]