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URTEIL DES MONATS

Kulturelle Motive für eine Namensänderung und die Aufgabe des Ledignamenprinzips für Kinder

BGer 5A_488/2025 vom 07.08.2026

Art. 30 Abs. 1 ZGB , Art. 160 Abs. 3 ZGB , Art. 270 Abs. 1 und 2 ZGB

Ehe

Sachverhalt, Instanzenzug und Entscheid

[1] Eine srilankische Staatsangehörige und ein srilankisch-schweizerischer Doppelbürger heirateten im Jahr 2012 in Zürich. Die Ehefrau unterstellte ihren Namen anlässlich der Eheschliessung (vgl. Art. 37 Abs. 2 IPRG) dem srilankischen Namensrecht, übernahm dadurch den Vornamen des Ehemannes als ihren Familiennamen und legte ihren bisherigen Ledignamen ab. Der Ehemann behielt seinen Ledignamen.

[2] Das 2024 geborene gemeinsame Kind wurde von den Eltern mit dem Familiennamen der Mutter angemeldet. Das Zivilstandsamt trug als Familiennamen des Kindes jedoch den Ledignamen der Mutter in das Register ein. Die Eltern stellten daraufhin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB ein Gesuch um Änderung des Familiennamens des Kindes vom Ledignamen der Mutter zu deren Familiennamen. Die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch um Änderung des Familiennamens ab. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass dem Interesse auf Übereinstimmung des [...]

Severin Boog | legalis brief FamR 29.09.2026