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REGESTEN

Obliegenheit zur Ausschöpfung der Eigenversorgung

5A_631/2024 vom 15.05.2026

Art. 163 ZGB

Ehegattenunterhalt, Eheschutz, Eigenversorgungskapazität

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gilt die Obliegenheit zur Ausschöpfung der Eigenversorgung analog einem nachehelichen Verhältnis, jedoch weniger akzentuiert. Die exorbitante Leistungsfähigkeit des Ehemannes lässt eine anhand der ehelichen Lebenshaltung orientierte Finanzierung von zwei Haushalten ohne irgendwelche Abstriche zu. Es ist demnach nicht willkürlich, wenn im Rahmen des Eheschutzverfahrens nach einem ehelichen Zusammenleben von rund 20 Jahren bei klassischer Aufgabenteilung und mehrerer gemeinsamer Kinder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausnahmsweise als unzumutbar erachtet wird, selbst wenn die gesunde Ehefrau unstrittigerweise von der Betreuung des Haushaltes und der Kinder befreit ist (E. 4.3).

Auch bei der Anwendung der einstufig-konkreten Methode der Unterhaltsberechnung sind Pauschalisierungen zulässig, namentlich in Form eines Multiplikators auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. Der konkrete Nachweis eines höheren oder tieferen Grundbetrages bleibt vorbehalten [...]

Simon Furler | legalis brief FamR 29.06.2026