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PRAKTISCHES

Privatgutachten nach Art. 177 ZPO als Beweismittel im Güterrecht

Güterrecht, Prozessrecht, Scheidungsverfahren, güterrechtliche Auseinandersetzung

Am 1. Januar dieses Jahres trat die erste grössere Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Mit dieser Revision wurde unter anderem eingeführt, dass ein von einer Partei in Auftrag gegebenes und in ein Zivilverfahren eingebrachtes Gutachten (Parteigutachten) neu als zulässiges Beweismittel anerkannt wird (Art. 177 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung zum früheren Recht wurden Parteigutachten in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel anerkannt, sondern lediglich als Parteibehauptung qualifiziert.[1] Behauptungen, die durch ein Privatgutachten gestützt wurden, galten zwar als besonders substantiiert, wurde jedoch eine solche Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, konnte die betreffende Tatsache allein durch das Parteigutachten nicht bewiesen werden, da es weiterhin lediglich den Charakter einer Parteibehauptung hatte.

Seit der Revision der ZPO finden sich in der beispielhaften Aufzählung zu den in [...]

Severin Boog | legalis brief FamR 29.04.2025