R
REGESTEN

SchKG / definitive Rechtsöffnung / Unterhaltsbeiträge

BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024 (Publikation vorgesehen)

Art. 9 BV , Art. 18 OR , Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG , Art. 55 ZPO , Art. 91 Abs. 1 ZPO , Art. 51 Abs. 4 BGG , Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Volljährigenunterhalt

Vor kantonalen Instanzen bestimmt sich der Streitwert im Rechtsöffnungsverfahren nach dem Betrag, für den die Rechtsöffnung verlangt wird. Für den Streitwert vor Bundesgericht ist ebendieser Betrag massgebend, soweit er vor der Vorinstanz streitig geblieben war. Liegt dieser wie im vorliegenden Fall unter Fr. 30 000.–, so ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Daran ändert nichts, dass die in Betreibung gesetzte Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, periodische Unterhaltsbeiträge betrifft, die allenfalls auch künftig für eine noch ungewisse Dauer anfallen können. Eine Kapitalisierung i.S.v. Art. 51 Abs. 4 BGG kommt nicht in Frage. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz willkürlich entschieden hat. Von der Kindesschutzbehörde genehmigte Vereinbarungen betreffend Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus gelten nur dann als definitive Rechtsöffnungstitel, wenn die geschuldeten Unterhaltsbeitr� [...]

| legalis brief FamR 29.11.2024