Weisung an Kindsmutter
Art. 273 Abs. 2 ZGB , Art. 275 Abs. 3 ZGB
Familienrecht, elterliche Sorge, persönlicher VerkehrDas Bundesgericht befasst sich im vorliegenden Fall mit einer umstrittenen Weisung der KESB, die sich ausdrücklich auf Art. 273 Abs. 2 ZGB stützt, und führt aus, dass die kantonalen Instanzen mit dieser Vorgehensweise die vom ZGB vorgegebene Ordnung verkennen. Art. 273 Abs. 2 ZGB kommt als gesetzliche Grundlage für die Anordnung, den Sohn über die durch seinen Vater begangenen schweren Sexualdelikte aufzuklären, nicht in Frage. Weisungen dienen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB dazu, den persönlichen Verkehr im Interesse des Kindeswohls mit Rücksicht auf (besondere) konkrete Umstände auszugestalten, um tatsächlichen oder befürchteten elterlichen Defiziten bei der Umsetzung der Kontakte entgegenzuwirken. Das in Art. 273 Abs. 2 ZGB vorgesehene Weisungsrecht der Kindesschutzbehörde knüpft mithin an eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs an. Bestehen hingegen, wie im vorliegenden Fall, noch gar keine behördlichen Anordnungen über den Anspruch auf persönlichen Verke [...]