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REGESTEN

Zulässige Beweismittel im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung

vom

Güterrecht, Prozessrecht

Vor Bundesgericht war die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Nachweis von Zahlungen zur Finanzierung einer Liegenschaft) strittig.

Das Bundesgericht hält in Erwägung 4.3.2 fest, dass es sich bei der Beweisaussage (Art. 192 ZPO) um ein Beweismittel wie jedes andere handle, das frei zu würdigen ist und dem nicht von vornherein jede Beweiskraft abgesprochen werden kann (Art. 157 ZPO; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Im Einzelfall sind sämtliche Beweismittel zu würdigen und einzelne Indizien für sich allein vermögen eine Investition nicht zu beweisen. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass der Geldfluss allein mit Zahlungsbelegen bewiesen werden könnte.

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Simon Furler | legalis brief FamR 29.04.2025