Einberufung einer Generalversammlung und Maximalfrist
HGer ZH HE230147-O vom 11.01.2024
Art. 2 Abs. 2 ZGB , Art. 699 OR
Aktien, Aktionär, Aktionärsrechte, Generalversammlung, Gesellschaftsrecht, VerwaltungsratDie vier Gesuchsteller besitzen 66.67% des Aktienkapitals der Gesuchsgegnerin, der X AG. Der Verwaltungsrat der X AG setzt sich aus den beiden anderen Aktionären der X AG zusammen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 und 29. November 2023 ersuchten die Gesuchsteller um Einberufung einer a.o. Generalversammlung zur Wahl der vier Gesuchsteller als neue Verwaltungsräte der X AG. Der Verwaltungsrat der X AG reagierte nicht auf die beiden Schreiben und berief keine a.o. Generalversammlung ein. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 stellten die Gesuchsteller beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung zur Wahl der vier Gesuchsteller als neue Mitglieder des Verwaltungsrates.
Erwägungen
Das Handelsgericht erinnert zunächst an die Voraussetzungen zur Einberufung einer Generalversammlung. Gemäss Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 OR können Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen einer Gesellschaft (der [...]
Mark Meili | legalis brief GesR 05.08.2024