Kein Recht auf Einsicht anderer Einträge im Aktienbuch – Verweigerung der Einsicht in historische Jahresrechnung an Aktionär, der in einem Konkurrenzverhältnis steht – keine Einsicht in zukünftige Dokumente
BGer 4A_144/2026 vom 29.06.2026
Art. 697a Abs. 1 und 3 OR , Art. 697b OR , Art. 702 Abs. 4 OR , Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Akteneinsichtsrecht, AktionärsrechteDer Beschwerdeführer hielt rund 9,9% des Aktienkapitals der nicht kotierten B. AG. Mit Begehren vom 16. Dezember 2024 verlangte er vom Verwaltungsrat Zustellung einer Kopie des Aktienbuchs sowie Einsicht in Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle der letzten fünf Jahre und einen Valuation Report. Die Gesellschaft blieb untätig; Kantonsgericht und Obergericht Zug wiesen seine Klage ab. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz.
Erwägungen
Zu den materiellen Voraussetzungen für das Einsichtsrecht hielt das Bundesgericht gemäss der Vorinstanz zusammenfassend fest, «dass die Unterlagen, in die Einsicht verlangt wird, zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind, dass sie ‹Geschäftsbücher› oder ‹Akten› gemäss Art. 697a Abs. 1 OR darstellen und dass sie genügend bestimmt bezeichnet werden. An der Erforderlichkeit fehle es namentlich, wenn die Aktionärsrechte auch ohne diese Unterlagen ausgeübt werden könnten, wenn die abzukl [...]
Rohat Kaya | legalis brief GesR 25.09.2026