Nachweis der Aktionärseigenschaft und Umwandlung von Inhaberaktien
Aktienrechtsreform, Aktionärsrechte, Generalversammlung, Inhaberaktien, Liquidation, Namensaktien, Statuten, Wirtschaftlich berechtigte Person
Am 4. Juli 2003 wurde die A. AG mit Beschluss der Generalversammlung aufgelöst und anschliessend im Handelsregister gelöscht. Die A. AG hatte ein Aktienkapital von CHF 50'000 bestehend aus 50 Inhaberaktien. Mit Entscheid vom 18. August 2022 verfügte das Regionalgericht Surselva die Wiedereintragung der A. AG zwecks Liquidation und ernannte C. zum Liquidator und Verwaltungsrat. Am 1. Februar 2024 fand eine Generalversammlung statt, anlässlich derer die Statuten der Gesellschaft revidiert und an die gesetzliche Pflicht zur Umwandlung der Inhaberaktien auf Namenaktien angepasst wurden (vgl. Art. 622 Abs. 1bis OR).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 verlangte B. die Eintragung als Aktionär ins Aktienbuch der A. AG. Das Regionalgericht Surselva und das Kantonsgericht Graubünden wiesen das Gesuch bzw. die Berufung von B. ab, da er seine Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hatte. B. gelangte ans Bundesgericht, um seine Eintragung ins Aktienbuch der A. AG zu erwirken. < [...]
Mark Meili | legalis brief GesR 26.05.2025