Abgrenzung der Untermiete von der Beherbergung von Familienmitgliedern

BGer 4A_521/2021 vom 03.01.2023

253 OR , 257f OR , 262 OR

Familienwohnung, Kündigung ausserordentlich, Untermiete

Das Bundesgericht hatte im Entscheid 4A_521/2021 vom 3. Januar 2023 die Gültigkeit einer mit der Begründung nicht bewilligter Untermiete erfolgte fristlose Kündigung des Mietvertrages zu beurteilen. Dabei setzte sich das Bundesgericht zunächst mit den Kriterien zur Abgrenzung der Beherbergung von Familienangehörigen von der (ganzen oder teilweisen) Untermiete auseinander. Es qualifizierte die zu beurteilende Konstellation, in der ein Vater nach dem Tod seiner Frau die Tochter, deren Ehemann und drei kleinere Kinder in die von ihm und seiner verstorbenen Ehefrau gemietete 4,5-Zimmerwohnung aufgenommen hatte, als teilweise Untermiete, zumal die Tochter volljährig war, der Vater ihr gegenüber keine Unterstützungspflicht hatte und sie sich mit einem Anteil von knapp 2/3 an den Mietkosten beteiligt hat.

Eine erste Kündigung durch die Vermieterin erfolgte am 3. September 2012 per 31. Dezember 2012. Als Grund brachte die Vermieterin Renovationsarbeiten an. Am darauffolgenden Tag sind Herr B und s [...]

Christian Habegger | legalis brief MietR 08.02.2023