Anforderungen an Vergleichsobjekte und Statistiken
BGer 4A_271/2022 vom 15.08.2023
Art. 269a, 270 OR
Absolute Methode, Mietzinsanpassung, Orts- / Quartierüblichkeit, Relative MethodeZur Festlegung des neuen Mietzinses bei einer Mietzinserhöhung ist grundsätzlich die relative Methode anzuwenden. Nur in Ausnahmefällen kann die absolute Methode Anwendung finden. Für die Feststellung des orts- und quartierüblichen Mietzinses muss entweder auf eine offizielle Statistik oder auf mindestens fünf Vergleichswohnungen abgestellt werden, wobei die offizielle Statistik den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 VMWG genügen muss. Es müssen hinreichend differenzierte und ordnungsgemäss ermittelte Zahlen über Lage, Grösse, Ausstattung und Zustand des Mietobjekts sowie über die Bauzeit enthalten sein und es muss die jüngste Mietpreisentwicklung vorliegen.
Am 3. Juli 1979 schlossen der Beschwerdegegner und die SI X. einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung in Genf. Anfänglich wurde der Mietvertrag befristet für eine Dauer von 1.5 Jahren geschlossen. Dieser konnte allerdings stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert werden. Zuletzt wurde im Rahmen eines Vergleichs am 17. [...]
Christian Habegger | legalis brief MietR 03.10.2023