Ausweisung – Kein Verweis auf Begründung in Beilagen

Art. 257 Abs. 1 ZPO , Art. 257f OR

Ausweisung

Das Bezirksgericht Winterthur trat auf ein Ausweisungsbegehren nicht ein, weil die Vermieterin in ihrem Gesuch nur ausführte, die Fortführung des Mietverhältnisses sei unzumutbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab und rief folgende Grundsätze in Erinnerung: Eine Klage bzw. ein Gesuch nach Art. 257 ZPO hat unter anderem ein Rechtsbegehren, die Angabe des Streitwertes, Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 und Art. 257 ZPO). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, dem Gericht zusammen mit dem Gesuch die relevanten Tatsachen vorzutragen (Behauptungs- und Substantiierungslast). Die Tatsachenbehauptungen haben grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen. Verweisungen auf Beilagen genügen in der Regel nicht. Es ist nicht Sache des Gerichtes, sich die Grundlagen für den eingeklagten Anspruch aus den eingereichten Beilagen zusammenzusuchen. Soweit ein Verweis auf die Beil [...]

Christoph Meyer | legalis brief MietR 08.03.2024