Auswirkungen von Corona-Massnahmen auf Geschäftsmietverträge

Art. 257d und 259d OR , Art. 119 OR , Art. 2 ZGB

Geschäftsraum, Mietzinsanpassung

Das Mietgericht Zürich hatte sich erneut mit den Auswirkungen von Corona-Massnahmen auf Geschäftsmietverträge zu befassen und namentlich zu prüfen, inwieweit bei hoheitlich angeordneten Betriebsschliessungen die Eigentümerschaft auf einen Teil des Mietzinses verzichten müsse. Nachdem diese Frage im Grundsatz vom nämlichen Gericht bereits vor geraumer Zeit geklärt und verneint wurde, blieb bisher die Frage ungeklärt, wie es sich dann verhält, wenn der Vermieter im Mietvertrag einen expliziten Verwendungszweck vorschreibt, welcher dann (hier aufgrund COVID-bedingter Einschränkungen) hoheitlich vorübergehend untersagt wird. Das Gericht verneinte die Frage, ob sich die Vermieterschaft bei einem vereinbarten Verwendungszweck (z.B. «Restaurant») und einer Gebrauchspflicht am Verlustrisiko der Mieterschaft zu beteiligen habe. Es hält fest, eine Beteiligung der Vermieterschaft am Verlustrisiko, etwa durch COVID-bedingte Betriebsschliessungen, käme einzig bei einer Umsatzgarantie in Frage.

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Christian Habegger | legalis brief MietR 08.02.2023